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§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosPatrizia Klein

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Thomas Heinrichs, Bräunlingen