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Adoption und der Geburtsname

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen, lediglich deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden nicht anfechtbar.

Auch die Rechtsbeschwerde ist dann nicht statthaft, was ebenfalls gilt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Ein im Adoptionsverfahren gestellter Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens kann formfrei zurückgenommen werden.


BGH, 21.06.2017 - Az: XII ZB 18/16

ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB18.16.0


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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