Lebt die Kindesmutter mit dem biologischen, nicht aber mit dem rechtlichen Vater des Kindes zusammen, entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht. Maßgeblich für die Frage, ob das Kind bei „einem Elternteil“ lebt, ist allein die gesetzliche, nicht die biologische Vaterschaft.
Im zu entscheidenden Fall war die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem Mann verheiratet, der als gesetzlicher Vater galt, während sie tatsächlich mit dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes zusammenlebte. Da die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geschieden und die Vaterschaft des Ehemannes nicht rechtskräftig angefochten war, blieb dieser gesetzlicher Vater, sodass das Kind unterhaltsvorschussrechtlich als bei nur einem Elternteil lebend anzusehen war.
Wann besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) setzt gemäß § 1 Abs. 1 UVG voraus, dass das anspruchsberechtigte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt, und dass es keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. Der Anspruch ist gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen, wenn der betreuende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.Wer ist der „andere Elternteil“ im Sinne des UVG?
Für die Frage, wer als „anderer Elternteil“ im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG anzusehen ist, kommt es allein auf die gesetzliche Vaterschaft nach § 1592 BGB an, nicht auf die biologische Abstammung. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Diese gesetzliche Vaterschaft besteht fort, solange sie nicht rechtskräftig im Wege der Anfechtung beseitigt worden ist (§ 1599 Abs. 1 BGB). Lebt die Kindesmutter mit dem leiblichen, nicht aber mit dem gesetzlichen Vater zusammen, begründet dies kein „Zusammenleben mit dem anderen Elternteil“ im Sinne des Gesetzes. Zwar liegt dem Unterhaltsvorschussgesetz der Zweck zugrunde, den alleinstehenden leiblichen Elternteil zu entlasten, der die doppelte Belastung aus Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen des Ausfalls des anderen leiblichen Elternteils trägt. Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung ist jedoch nicht auf die biologische, sondern auf die rechtliche Vaterschaft abzustellen (vgl. VG München, 29.06.2007 - Az: M 6a K 05.5867; VG Stuttgart, 08.12.2006 - Az: 9 K 3620/06; VG Stuttgart, 29.06.2000 - Az: 9 K 3169/99). In der Literatur wird hierzu ausgeführt, dass in Fällen, in denen die Vaterschaft nicht feststeht, weil die Mutter mit einer Person zusammenlebt, deren Vaterschaft nach § 1592 BGB (noch) nicht anerkannt oder festgestellt ist, nicht von einem Zusammenleben beider Elternteile auszugehen ist.Muss die Mutter die Vaterschaft des Ehemannes anfechten, um Leistungen zu erhalten?
Die Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG erstreckt sich auf die Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils. Solange die gesetzliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB feststeht, besteht rechtlich kein Bedarf für eine Feststellung der Vaterschaft, sodass die Mitwirkungspflicht insoweit nicht zum Tragen kommt. Die Vertretung des Kindes bei der Anfechtung der Vaterschaft nach §§ 1600 ff. BGB fällt nicht unter die Mitwirkungspflicht der Mutter. Eine Mitwirkungsverpflichtung zur Vaterschaftsfeststellung kommt erst nach rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der gesetzlichen Vaterschaft gemäß § 1599 BGB in Betracht. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die zuständige Stelle etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den rechtlichen (Schein-)Vater zu prüfen und mit dem erforderlichen Nachdruck geltend zu machen, da der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht betreuenden Elternteil gemäß § 7 Abs. 1 UVG in Höhe der erbrachten Unterhaltsleistung auf den Träger der Unterhaltsleistung übergeht.Abgrenzung zur Mitwirkungspflicht bei nichtehelichen Kindern
Eine andere Beurteilung ergibt sich für Kinder, die nicht während einer Ehe der Mutter geboren wurden. Hier wird vertreten, dass die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Vaterschaft auch die Verpflichtung umfasst, im Wege der Klage eine Vaterschaftsfeststellung zu betreiben (§ 1600e BGB aF) oder dies durch Beantragung einer Beistandschaft des Jugendamtes zu ermöglichen (§ 1712 BGB), da die öffentliche Hand insoweit auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen ist. Diese Grundsätze sind auf den Fall einer bestehenden gesetzlichen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB jedoch nicht übertragbar, da insoweit gerade keine Feststellung der Vaterschaft, sondern deren Anfechtung im Raum steht.Wann lebt das Kind „bei einem Elternteil“?
Das Tatbestandsmerkmal des „Lebens bei einem Elternteil“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG setzt eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft mit diesem Elternteil voraus. Dabei muss es sich nicht um den alleinigen Haushalt des Elternteils handeln; es genügt, dass dieser das Kind in einem mit Dritten - etwa Großeltern, sonstigen Verwandten oder einem Partner, der nicht der andere Elternteil ist - gemeinsam geführten Haushalt betreut. Auch für die Bestimmung des „anderen Elternteils“ in diesem Zusammenhang ist auf die gesetzliche, nicht auf die biologische Vaterschaft abzustellen.Im zu entscheidenden Fall war die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem Mann verheiratet, der als gesetzlicher Vater galt, während sie tatsächlich mit dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes zusammenlebte. Da die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geschieden und die Vaterschaft des Ehemannes nicht rechtskräftig angefochten war, blieb dieser gesetzlicher Vater, sodass das Kind unterhaltsvorschussrechtlich als bei nur einem Elternteil lebend anzusehen war.
VG Freiburg, 05.03.2008 - Az: 7 K 1405/06
ECLI:DE:VGFREIB:2008:0305.7K1405.06.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


