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Kindergeld trotz Entsendung? Warum Eltern mit Kindern in Rumänien leer ausgehen

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein von seinem Arbeitgeber entsandter Arbeitnehmer unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats. Wird sein deutscher Kindergeldanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst und besteht für die in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Kinder dort ein Anspruch auf Familienleistungen, ist Differenzkindergeld nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Ob im Entsendestaat ein Anspruch besteht, ist dafür unerheblich.

Wann besteht ein Kindergeldanspruch nach nationalem Recht?

Anspruch auf steuerrechtliches Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, folgt der Anspruch aus § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG. Hat ein Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sind diese nationalen Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union leben.

Wann ist das europäische Koordinierungsrecht zu beachten?

Ist der Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet, sind die §§ 62 ff. EStG im Lichte des europäischen Sozialrechts anzuwenden. Der persönliche Geltungsbereich erfasst nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Staatsangehörige eines Mitgliedstaats. Der sachliche Geltungsbereich umfasst das deutsche Kindergeld als Familienleistung nach Art. 3 Buchst. j i.V.m. Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004 (vgl. BFH, 18.02.2021 - Az: III R 27/19). Als Familienleistungen gelten alle Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, unabhängig davon, ob sie dem Kind, einem Elternteil oder einem Großelternteil zustehen. Es findet eine familienbezogene Betrachtung statt, sodass die Leistung dem Antragsteller nicht persönlich zustehen muss.

Liegen konkurrierende Ansprüche im Sinne der Verordnung vor, sind diese ausschließlich nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 zu koordinieren. Diese Prioritätsregelung geht § 65 EStG grundsätzlich vor (vgl. BFH, 20.04.2023 - Az: III R 4/20; BFH, 18.02.2021 - Az: III R 27/19).

Welchen Rechtsvorschriften unterliegt ein entsandter Arbeitnehmer?

Personen, für die die Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Wer in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, unterliegt nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich dessen Rechtsvorschriften, also dem Recht des Beschäftigungsstaats.

Hiervon macht Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 eine Ausnahme: Wer für Rechnung eines gewöhnlich in einem Mitgliedstaat tätigen Arbeitgebers beschäftigt ist und von diesem in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort für dessen Rechnung zu arbeiten, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats. Voraussetzung ist, dass die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die entsandte Person keine andere entsandte Person ablöst.

Vorliegend wurde der Arbeitnehmer von seinem polnischen Arbeitgeber für knapp 23 Monate nach Deutschland entsandt. Die Voraussetzungen ergaben sich aus der Entsendebescheinigung A1 und den Arbeitgeberbescheinigungen. Danach bestand in Polen Sozialversicherungspflicht, ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit bestand nicht. Entsprechend wurden in der deutschen Entgeltabrechnung keine deutschen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Unschädlich ist, dass bereits vor dem streitigen Zeitraum Entsendungen stattgefunden hatten. Maßgeblich ist, dass zwischen den einzelnen Entsendungen jeweils mehrere Monate Pause lagen und jede Entsendung für sich genommen die voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet (vgl. FG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - Az: 12 K 1355/23). Das in rumänischer Sprache abgefasste Formblatt A1 muss nicht übersetzt werden, weil das Formblatt EU-weit gleichlautend ist und in deutscher Sprache vorliegt.


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FG Nürnberg, 02.01.2025 - Az: 3 K 222/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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