Ein Ehegatte kann in der Gütergemeinschaft Gegenstände, die er eingebracht oder durch Erbfolge erworben hat, übernehmen und vom anderen Ehegatten deren Übertragung verlangen. Dies ist auch isoliert vor Rechtskraft der Scheidung möglich, jedoch nur gegen Wertersatz: Der andere Ehegatte kann die Übertragung bis zur Sicherung seines später bezifferbaren Anspruchs, etwa durch eine Höchstbetragshypothek, zurückhalten.
Die Ehegatten waren im zu entscheidenden Fall seit über 60 Jahren verheiratet waren und lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft. Ein Ehegatte hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter erhalten. Nach der Scheidung verlangte er die Rückübertragung des Grundbesitzes auf sich allein. Der andere Ehegatte widersprach der Scheidung unter Berufung auf einen Härtefall, rügte den Versorgungsausgleich und machte Wertersatzansprüche sowie ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Außergewöhnliche Umstände sind nur solche, die von den gewöhnlichen Gegebenheiten gescheiterter Ehen abweichen. Die unerträgliche Belastung muss durch den Scheidungsausspruch selbst eintreten, nicht durch die Trennung oder das Scheitern der Ehe. Bejaht wurden solche Umstände etwa bei sehr kurzer Lebenserwartung, völliger Vereinsamung, Abhängigkeit durch Pflege oder Suizidgefahr (vgl. Erman/Preisner, BGB, § 1568 Rn. 16).
Eine lange Ehedauer, ein hohes Alter, ein angegriffener Gesundheitszustand und der befürchtete Wegfall der wirtschaftlichen Existenzgrundlage genügen für sich genommen nicht. Entscheidend ist, ob sich die Situation des ablehnenden Ehegatten gerade durch die Scheidung verschlechtert. Daran fehlt es, wenn die Eheleute bereits seit Jahren getrennt leben, keine gemeinsamen Aktivitäten mehr stattfinden, die Pflege nicht durch den anderen Ehegatten erfolgt und eine Rückkehr auf den Hof schon aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist. Geht es dem ablehnenden Ehegatten im Kern um das Prinzip, sich im hohen Alter nicht scheiden zu lassen, begründet dies keine Härte im Sinne des § 1568 BGB.
Fehlt es an solchen Umständen, bleibt es bei der Durchführung. Eine grobe Unbilligkeit scheidet insbesondere aus, wenn der den Ausschluss begehrende Ehegatte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wirtschaftlich besser steht als ohne diesen. Dies ist der Fall, wenn die auf ihn zu übertragenden Anrechte wertmäßig die von ihm abzugebenden Anrechte übersteigen.
Im zu entscheidenden Fall erhielt der Ehegatte durch den Ausgleich Anrechte in Höhe von insgesamt 107.926,80 € und musste Anrechte in Höhe von 102.602,01 € abgeben, sodass er rund 5.334,79 € mehr erhielt als ohne Ausgleich. Wirtschaftliche Nachteile im Rentenalter durch die Rückübertragung eines Hofes und die damit verbundenen Pachteinnahmen führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Bei einer Gütergemeinschaft werden das Vermögen der Ehegatten und das, was sie später erwerben, grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Das gilt auch für Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gemeinschaft einbringt. Wird die Ehe geschieden, kann zu klären sein, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ehegatte einen eingebrachten Gegenstand wie ein von den Eltern übertragenes Hofgrundstück wieder allein übernehmen kann. Daneben ist regelmäßig zu klären, ob die Scheidung selbst ausgesprochen werden darf und wie der Versorgungsausgleich zu regeln ist.Die Ehegatten waren im zu entscheidenden Fall seit über 60 Jahren verheiratet waren und lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft. Ein Ehegatte hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter erhalten. Nach der Scheidung verlangte er die Rückübertragung des Grundbesitzes auf sich allein. Der andere Ehegatte widersprach der Scheidung unter Berufung auf einen Härtefall, rügte den Versorgungsausgleich und machte Wertersatzansprüche sowie ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Wann liegt ein Härtefall vor, der die Scheidung ausschließt?
Nach § 1568 BGB soll eine gescheiterte Ehe nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen notwendig ist oder wenn die Scheidung für den ablehnenden Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten ausnahmsweise geboten erscheint. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und soll nur in außergewöhnlichen Härtefällen die Aufrechterhaltung der Ehe ermöglichen.Außergewöhnliche Umstände sind nur solche, die von den gewöhnlichen Gegebenheiten gescheiterter Ehen abweichen. Die unerträgliche Belastung muss durch den Scheidungsausspruch selbst eintreten, nicht durch die Trennung oder das Scheitern der Ehe. Bejaht wurden solche Umstände etwa bei sehr kurzer Lebenserwartung, völliger Vereinsamung, Abhängigkeit durch Pflege oder Suizidgefahr (vgl. Erman/Preisner, BGB, § 1568 Rn. 16).
Eine lange Ehedauer, ein hohes Alter, ein angegriffener Gesundheitszustand und der befürchtete Wegfall der wirtschaftlichen Existenzgrundlage genügen für sich genommen nicht. Entscheidend ist, ob sich die Situation des ablehnenden Ehegatten gerade durch die Scheidung verschlechtert. Daran fehlt es, wenn die Eheleute bereits seit Jahren getrennt leben, keine gemeinsamen Aktivitäten mehr stattfinden, die Pflege nicht durch den anderen Ehegatten erfolgt und eine Rückkehr auf den Hof schon aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist. Geht es dem ablehnenden Ehegatten im Kern um das Prinzip, sich im hohen Alter nicht scheiden zu lassen, begründet dies keine Härte im Sinne des § 1568 BGB.
Wann scheidet der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit aus?
Ein Ausschluss oder eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG setzt voraus, dass die Durchführung des Ausgleichs grob unbillig wäre. Es müssen Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Grundsatz der Halbteilung rechtfertigen.Fehlt es an solchen Umständen, bleibt es bei der Durchführung. Eine grobe Unbilligkeit scheidet insbesondere aus, wenn der den Ausschluss begehrende Ehegatte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wirtschaftlich besser steht als ohne diesen. Dies ist der Fall, wenn die auf ihn zu übertragenden Anrechte wertmäßig die von ihm abzugebenden Anrechte übersteigen.
Im zu entscheidenden Fall erhielt der Ehegatte durch den Ausgleich Anrechte in Höhe von insgesamt 107.926,80 € und musste Anrechte in Höhe von 102.602,01 € abgeben, sodass er rund 5.334,79 € mehr erhielt als ohne Ausgleich. Wirtschaftliche Nachteile im Rentenalter durch die Rückübertragung eines Hofes und die damit verbundenen Pachteinnahmen führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
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OLG Hamm, 27.02.2026 - Az: II-12 UF 163/24
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0227.12UF163.24.00
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