Übt ein Elternteil eine Beschäftigung in der Schweiz aus, während die Kinder mit dem anderen Elternteil in Deutschland leben, ist die Schweiz vorrangig für Familienleistungen zuständig und Deutschland zahlt nur Differenzkindergeld. Anzurechnen ist die Schweizer Kinderzulage in Höhe des Bruttobetrags; der in der Schweiz gewährte steuerliche Kinderabzug ist keine Familienleistung und bleibt unberücksichtigt.
Der in der Schweiz beschäftigte Vater, der dort einen Zweitwohnsitz unterhielt und an den Wochenenden zur Familie nach Deutschland zurückkehrte, bezog kantonale Kinderzulagen. Die in Deutschland wohnende Mutter war im Streitzeitraum nicht erwerbstätig. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, setzte nur noch Differenzkindergeld fest und forderte überzahltes Kindergeld zurück.
Danach ist das deutsche Kindergeld eine Familienleistung (vgl. EuGH, 22.10.2015 - Az: C-378/14; BFH, 26.07.2017 - Az: III R 18/16). Gleiches gilt für die kantonalen Kinderzulagen in der Schweiz (vgl. BFH, 13.04.2016 - Az: III R 34/15; BFH, 04.02.2016 - Az: III R 9/15).
Der Kinderabzug ist in seiner Wirkung dem in Kroatien gewährten Steuerfreibetrag vergleichbar, den der EuGH nicht als Familienleistung eingestuft hat (vgl. EuGH, 16.01.2025 - Az: C-277/23). Er unterscheidet sich vom österreichischen Kinderabsetzbetrag, der automatisch für jedes anspruchsberechtigte Kind ausgezahlt wird, und entspricht eher dem österreichischen Familienbonus Plus, der nur insoweit abzuziehen ist, als sich eine Steuer ergibt. Auch dieser wurde wegen seiner lediglich steuerreduzierenden Wirkung nicht als Familienleistung angesehen (vgl. EuGH, 16.06.2022 - Az: C-328/20). Der Schweizer Kinderabzug fällt daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung und ist bei der Berechnung des Differenzkindergeldes nicht anzurechnen.
Vorliegend unterlag die nicht erwerbstätige Mutter deutschem Recht. Behauptete Einkünfte aus einer Dolmetschertätigkeit führten nicht zu einer anderen Beurteilung, weil hierfür keine Unterlagen vorgelegt wurden und die Mutter selbst gegenüber der Familienkasse erklärt hatte, nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Der in der Schweiz beschäftigte Vater unterlag Schweizer Recht. Eine daneben in Deutschland ausgeübte selbständige Tätigkeit ändert daran nichts, denn nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie die Beschäftigung ausübt. Ob aus der selbständigen Tätigkeit Verluste erzielt wurden oder Gewinnerzielungsabsicht bestand, ist insoweit unerheblich.
Bei Ansprüchen aus unterschiedlichen Gründen haben nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 zunächst die durch Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche Vorrang, danach folgen durch Rentenbezug und schließlich durch den Wohnort ausgelöste Ansprüche. Maßgeblich dafür, was den Anspruch auslöst, sind nicht die §§ 62 ff. EStG, sondern die Art. 11 bis 16 der Verordnung (vgl. BFH, 26.07.2017 - Az: III R 18/16). Da der Anspruch des Vaters durch die Beschäftigung in der Schweiz, derjenige der Mutter nur durch den Wohnort ausgelöst wurde, ist die Schweiz vorrangig leistungspflichtig.
Einer Anrechnung des Bruttobetrags steht auch nicht der Einwand einer unzulässigen Diskriminierung des sogenannten unechten Grenzgängers gegenüber dem echten Grenzgänger entgegen. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar: Die Einkünfte des unechten Grenzgängers werden in der Schweiz besteuert und unterliegen in Deutschland allenfalls dem Progressionsvorbehalt, sodass die steuerliche Berücksichtigung von Familienlasten nur in der Schweiz erfolgen kann. Der echte Grenzgänger unterliegt hingegen der deutschen Besteuerung, sodass der steuerliche Familienleistungsausgleich in Deutschland stattfinden kann. Zudem betraf der Einwand die Mutter, die selbst keine Grenzgängertätigkeit ausübte, ohnehin nicht.
Im zu beurteilenden Fall arbeitete der Vater im ersten Halbjahr 2016 an einem Tag im Monat für seinen Schweizer Arbeitgeber in Deutschland. Das sind rund 5 % der Arbeitszeit, sodass die 25 %-Grenze nicht erreicht wurde und weiterhin die Schweiz als Sitzstaat des Arbeitgebers maßgeblich war. Ob in einem solchen Fall überhaupt von einer teilweisen Arbeitsleistung in Deutschland auszugehen ist, blieb offen (vgl. EuGH, 25.11.2021 - Az: C-372/20). Die Beschäftigung in der Schweiz geht der selbständigen Tätigkeit in Deutschland vor. Es war daher auch für Januar bis Juni 2016 lediglich Differenzkindergeld zu zahlen. Ob die vom Finanzamt zunächst vorläufig behandelte selbständige Tätigkeit auf Gewinnerzielungsabsicht beruhte, musste nicht entschieden werden. Ebenso kam es nicht darauf an, ob eine zeitweise Entsendung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 vorlag.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Zu klären war im vorliegenden Fall, wie das deutsche Kindergeld zu berechnen ist, wenn ein Elternteil in der Schweiz beschäftigt ist, der andere Elternteil mit den Kindern in Deutschland wohnt und in der Schweiz Familienleistungen gezahlt werden. Streitig war insbesondere, ob die Schweizer Kinderzulage brutto oder nach Abzug darauf entfallender Steuern anzurechnen ist und ob auch der bei der Besteuerung in der Schweiz berücksichtigte Kinderabzug auf das deutsche Kindergeld angerechnet werden muss.Der in der Schweiz beschäftigte Vater, der dort einen Zweitwohnsitz unterhielt und an den Wochenenden zur Familie nach Deutschland zurückkehrte, bezog kantonale Kinderzulagen. Die in Deutschland wohnende Mutter war im Streitzeitraum nicht erwerbstätig. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, setzte nur noch Differenzkindergeld fest und forderte überzahltes Kindergeld zurück.
Welches Recht ist anwendbar?
Ob der nationale Kindergeldanspruch durch vorrangige Ansprüche in einem anderen Staat gemindert oder ausgeschlossen wird, richtet sich nicht nach der nationalen Konkurrenzregel des § 65 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese gilt für Deutschland seit dem 01.05.2010 und im Verhältnis zur Schweiz seit dem 01.04.2012 (vgl. EuGH, 30.04.2014 - Az: C-250/13; EuGH, 26.09.2024 - Az: C-329/23). Der persönliche Anwendungsbereich ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats eröffnet (Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 883/2004 auf Familienleistungen.Was sind Familienleistungen im Sinne der Verordnung?
Familienleistungen sind nach Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004 alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH handelt es sich um staatliche Beiträge zum Familienbudget, die die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern und den Lebensstandard der Familie verbessern sollen (vgl. EuGH, 02.04.2020 - Az: C-802/18). Von Sozialhilfeleistungen unterscheiden sie sich dadurch, dass sie keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten aufweisen und unabhängig von einer individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands erbracht werden (vgl. EuGH, 16.06.2022 - Az: C-328/20). Steuerliche Vorteile, die den Betrag der Einkommensteuer mindern, ohne eine Geldleistung zum Ausgleich von Familienlasten zu beinhalten, sind keine Familienleistungen (vgl. EuGH, 16.01.2025 - Az: C-277/23).Danach ist das deutsche Kindergeld eine Familienleistung (vgl. EuGH, 22.10.2015 - Az: C-378/14; BFH, 26.07.2017 - Az: III R 18/16). Gleiches gilt für die kantonalen Kinderzulagen in der Schweiz (vgl. BFH, 13.04.2016 - Az: III R 34/15; BFH, 04.02.2016 - Az: III R 9/15).
Warum ist der Schweizer Kinderabzug keine Familienleistung?
Der Kinderabzug in der Schweiz dient zwar seinem Sinn und Zweck nach ebenfalls der Verringerung der Kosten für den Unterhalt von Kindern. Er ist jedoch keine regelmäßige Geldleistung, sondern wirkt sich nur aus, wenn überhaupt ein zu versteuerndes Einkommen besteht. Seine Wirkung hängt zudem von der Höhe des Einkommens ab und ist deshalb nicht bei allen Berechtigten gleich. Er ist somit nicht nur formal, sondern auch der Sache nach als Steuerabzug und als Teil der Bemessung der direkten Steuern ausgestaltet.Der Kinderabzug ist in seiner Wirkung dem in Kroatien gewährten Steuerfreibetrag vergleichbar, den der EuGH nicht als Familienleistung eingestuft hat (vgl. EuGH, 16.01.2025 - Az: C-277/23). Er unterscheidet sich vom österreichischen Kinderabsetzbetrag, der automatisch für jedes anspruchsberechtigte Kind ausgezahlt wird, und entspricht eher dem österreichischen Familienbonus Plus, der nur insoweit abzuziehen ist, als sich eine Steuer ergibt. Auch dieser wurde wegen seiner lediglich steuerreduzierenden Wirkung nicht als Familienleistung angesehen (vgl. EuGH, 16.06.2022 - Az: C-328/20). Der Schweizer Kinderabzug fällt daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung und ist bei der Berechnung des Differenzkindergeldes nicht anzurechnen.
Welches nationale Recht gilt für die Eltern?
Nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Wer eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 dem Recht des Beschäftigungsstaats. Übt eine Person keine Erwerbstätigkeit aus und erfüllt sie auch keinen der übrigen Tatbestände des Art. 11, ist das Recht des Wohnsitzstaats anwendbar.Vorliegend unterlag die nicht erwerbstätige Mutter deutschem Recht. Behauptete Einkünfte aus einer Dolmetschertätigkeit führten nicht zu einer anderen Beurteilung, weil hierfür keine Unterlagen vorgelegt wurden und die Mutter selbst gegenüber der Familienkasse erklärt hatte, nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Der in der Schweiz beschäftigte Vater unterlag Schweizer Recht. Eine daneben in Deutschland ausgeübte selbständige Tätigkeit ändert daran nichts, denn nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie die Beschäftigung ausübt. Ob aus der selbständigen Tätigkeit Verluste erzielt wurden oder Gewinnerzielungsabsicht bestand, ist insoweit unerheblich.
Welcher Staat ist vorrangig leistungspflichtig?
Die Prioritätsregeln des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 greifen nur, wenn Leistungen für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Staaten tatsächlich zu gewähren sind. Es genügt nicht, dass in einem Staat lediglich potenziell Leistungen gezahlt werden könnten, während die Anspruchsvoraussetzungen dort nicht erfüllt sind (vgl. EuGH, 13.10.2022 - Az: C-199/21; BFH, 18.02.2021 - Az: III R 27/19). Die Priorität ist für jeden Zeitabschnitt und jeden Familienangehörigen getrennt zu prüfen.Bei Ansprüchen aus unterschiedlichen Gründen haben nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 zunächst die durch Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche Vorrang, danach folgen durch Rentenbezug und schließlich durch den Wohnort ausgelöste Ansprüche. Maßgeblich dafür, was den Anspruch auslöst, sind nicht die §§ 62 ff. EStG, sondern die Art. 11 bis 16 der Verordnung (vgl. BFH, 26.07.2017 - Az: III R 18/16). Da der Anspruch des Vaters durch die Beschäftigung in der Schweiz, derjenige der Mutter nur durch den Wohnort ausgelöst wurde, ist die Schweiz vorrangig leistungspflichtig.
Wie wird das Differenzkindergeld berechnet?
Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 werden Ansprüche nach nachrangigen Rechtsvorschriften bis zur Höhe des vorrangig vorgesehenen Betrags ausgesetzt; soweit der nachrangig zu gewährende Betrag höher ist, ist der Unterschiedsbetrag zu zahlen. Weil die Kinder in Deutschland wohnen, führt Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht zum vollständigen Ausschluss des Anspruchs. Deutschland zahlt daher die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und der Schweizer Leistung.Ist die Kinderzulage brutto oder netto anzurechnen?
Anzurechnen ist der Bruttobetrag der Schweizer Kinderzulage, denn dies ist der Betrag, den die Schweiz an die Berechtigten zahlt (vgl. BFH, 04.02.2016 - Az: III R 9/15). Ob der Zahlbetrag zu versteuern ist, bleibt außer Betracht. Es handelt sich um einen unerheblichen anderweitigen Nachteil (vgl. BFH, 01.06.2022 - Az: III R 31/20; BFH, 30.11.2023 - Az: III R 40/22).Einer Anrechnung des Bruttobetrags steht auch nicht der Einwand einer unzulässigen Diskriminierung des sogenannten unechten Grenzgängers gegenüber dem echten Grenzgänger entgegen. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar: Die Einkünfte des unechten Grenzgängers werden in der Schweiz besteuert und unterliegen in Deutschland allenfalls dem Progressionsvorbehalt, sodass die steuerliche Berücksichtigung von Familienlasten nur in der Schweiz erfolgen kann. Der echte Grenzgänger unterliegt hingegen der deutschen Besteuerung, sodass der steuerliche Familienleistungsausgleich in Deutschland stattfinden kann. Zudem betraf der Einwand die Mutter, die selbst keine Grenzgängertätigkeit ausübte, ohnehin nicht.
Welcher Wechselkurs gilt?
Für die Umrechnung der in Schweizer Franken gezahlten Kinderzulage ist der Wechselkurs am Tag der Auszahlung maßgeblich (vgl. EuGH, 04.09.2019 - Az: C-473/18). Wurde die Zulage für mehrere zurückliegende Monate als Nachzahlung geleistet, ist für diese Monate der Kurs am Tag der Nachzahlung heranzuziehen. Dies gilt jedenfalls für Zeiträume, in denen der Beschluss Nr. H12 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 19.10.2021 zum Bezugszeitpunkt der Umrechnungskurse zeitlich noch nicht anwendbar ist; ob er im Verhältnis zur Schweiz überhaupt gilt, blieb offen.Wie ist ein Beschäftigter mit Tätigkeit in zwei Staaten einzuordnen?
Übt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung in zwei Mitgliedstaaten aus, richtet sich das anwendbare Recht nach Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004. Wird im Wohnmitgliedstaat ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt, gilt dessen Recht (Buchst. a). Andernfalls gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (Buchst. b Unterbuchst. i). Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit liegt nach Art. 14 Abs. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 vor, wenn der Arbeitnehmer dort einen quantitativ erheblichen, nicht notwendig den größten Teil seiner Tätigkeit ausübt. Maßgeblich sind Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt. Ein Anteil von weniger als 25 % im Rahmen einer Gesamtbewertung ist ein Anzeichen dafür, dass kein wesentlicher Teil der Tätigkeit im betreffenden Staat ausgeübt wird (vgl. EuGH, 04.09.2025 - Az: C-203/24).Im zu beurteilenden Fall arbeitete der Vater im ersten Halbjahr 2016 an einem Tag im Monat für seinen Schweizer Arbeitgeber in Deutschland. Das sind rund 5 % der Arbeitszeit, sodass die 25 %-Grenze nicht erreicht wurde und weiterhin die Schweiz als Sitzstaat des Arbeitgebers maßgeblich war. Ob in einem solchen Fall überhaupt von einer teilweisen Arbeitsleistung in Deutschland auszugehen ist, blieb offen (vgl. EuGH, 25.11.2021 - Az: C-372/20). Die Beschäftigung in der Schweiz geht der selbständigen Tätigkeit in Deutschland vor. Es war daher auch für Januar bis Juni 2016 lediglich Differenzkindergeld zu zahlen. Ob die vom Finanzamt zunächst vorläufig behandelte selbständige Tätigkeit auf Gewinnerzielungsabsicht beruhte, musste nicht entschieden werden. Ebenso kam es nicht darauf an, ob eine zeitweise Entsendung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 vorlag.
Kann sich der Empfänger auf Entreicherung berufen?
Gegen die Rückforderung des überzahlten Kindergeldes kann nicht eingewandt werden, das Kindergeld sei bereits verbraucht. Ein Entreicherungseinwand ist im Steuerrecht anders als im Sozialrecht nicht möglich (vgl. BFH, 19.11.2008 - Az: III R 108/06).
BFH, 09.07.2026 - Az: III R 37/23
ECLI:DE:BFH:2026:U.090726.IIIR37.23.0
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