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Testierfreiheit nach Scheidung: Erbvertrag entfaltet keine Bindungswirkung mehr

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Erbvertrag zwischen Ehegatten wird im Zweifel mit der Scheidung der Ehe unwirksam; dies gilt auch für darin enthaltene Verfügungen zugunsten Dritter. Eine spätere Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten führt nicht automatisch zur Fortgeltung des Erbvertrags, sondern erfordert besondere Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Bindungswirkung eines Erbvertrags und seine Grenzen

Ein notarieller Erbvertrag zwischen Ehegatten kann sowohl eine gegenseitige Erbeinsetzung als auch eine vertragsmäßige, mithin bindende Schlusserbeneinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge enthalten. Behält sich der überlebende Ehegatte in einer solchen Konstellation ein Recht zur Abänderung der Schlusserbenbestimmung bei Vorliegen triftiger Gründe vor, so setzt die Ausübung dieses Rechts grundsätzlich das Vorliegen der vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen voraus. Ob und in welcher Form Abänderungsgründe in einer entsprechenden letztwilligen Verfügung dargelegt werden müssen, kann jedoch dahinstehen, wenn der Erbvertrag bereits aus anderen Gründen keine Bindungswirkung mehr entfaltet.

Was bewirkt die Scheidung für Verfügungen im Erbvertrag?

Gemäß § 2279 Abs. 1 BGB finden auf vertragsmäßige Zuwendungen in einem Erbvertrag die für letztwillige Verfügungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, darunter auch § 2077 BGB. Nach dessen Absatz 1 führt die Auflösung der Ehe vor dem Tod des Erblassers grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Ehegatten; dies erstreckt sich gemäß § 2279 Abs. 2 BGB a. E. auch auf im Vertrag bedachte Dritte. Die Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung hat gemäß § 2298 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrags zur Folge. Entsprechendes gilt gemäß § 2268 BGB für gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten, wobei sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten nicht ersichtlich sind.

Ist der Vertragspartner der später geschiedene Ehegatte, führt die Scheidung im Zweifel zur Unwirksamkeit sämtlicher vertragsmäßiger Verfügungen - sowohl zugunsten des geschiedenen Ehegatten selbst als auch zugunsten bedachter Dritter.

Wann bleibt der Erbvertrag trotz Scheidung wirksam?

Eine Ausnahme von der Unwirksamkeitsfolge gilt gemäß § 2077 Abs. 3 BGB im Einklang mit § 2298 Abs. 3, § 2268 Abs. 2 BGB dann, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die betreffende Verfügung auch für den Fall der Scheidung getroffen hätte. Wer sich auf eine solche Fortgeltung beruft und daraus Rechte herleitet, trägt hierfür die Feststellungs- bzw. Beweislast.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung eines entsprechenden Fortgeltungswillens ist der Abschluss des Erbvertrags; spätere Umstände können lediglich als Anzeichen für einen bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Willen herangezogen werden. Enthält der Erbvertrag - wie regelmäßig - keine ausdrückliche Regelung für den Scheidungsfall, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die Verfügung auch für diesen Fall Geltung beanspruchen sollte. Lässt sich ein im Vertrag zum Ausdruck gekommener wirklicher Wille nicht feststellen, ist auf den mutmaßlichen, hypothetischen Willen beider Vertragsparteien abzustellen. Hierfür müssen besondere Umstände sprechen; an die Annahme eines entsprechenden Fortgeltungswillens sind keine geringen Anforderungen zu stellen.

Welche Bedeutung hat eine erneute Heirat der geschiedenen Ehegatten?

Auch eine nach der Scheidung erfolgte erneute Eheschließung der Vertragsparteien führt nicht ohne Weiteres zur Fortgeltung eines zuvor geschlossenen Erbvertrags. Der teilweise im Schrifttum vertretenen Ansicht, wonach es für die Gültigkeit des Erbvertrags allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankomme und bei erneuter Heirat keine geschiedene Ehe mehr vorliege, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der erneuten Ehe rechtlich nicht um dieselbe Ehe handelt und der entsprechende Wille der Vertragsparteien in einer formbedürftigen Erklärung zum Ausdruck gebracht werden muss. Auch die bereits eingetretene Unwirksamkeit sowie die Gefahr anderweitiger Verfügungen während des Zeitraums des Nichtbestehens der Ehe sprechen gegen eine automatische Fortgeltung.

Ein hypothetischer Fortgeltungswille kann im Einzelfall dennoch in Betracht kommen, etwa wenn die Wiederheirat zeitnah nach der Scheidung erfolgte, keine abweichende letztwillige Verfügung errichtet wurde und die Vertragsparteien gegenüber Dritten von einer Fortgeltung der Verfügung ausgingen (vgl. BayObLG, 23.05.1995 - Az: 1Z BR 128/94; OLG Düsseldorf, 10.03.2017 - Az: I-3 Wx 186/16). Fehlen entsprechende Anhaltspunkte, etwa bei mehrfachen Scheidungen und Wiederheiraten sowie einer nicht auf Konstanz angelegten persönlichen Beziehung der Vertragsparteien, so lässt sich ein hypothetischer Fortgeltungswille nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Auch der Umstand, dass die Vertragsparteien nach der Scheidung ihr Zusammenleben fortgesetzt haben, begründet für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Fortgeltungswillen, wenn sich hierfür - etwa aufgrund fortgeschrittenen Alters der Beteiligten - auch andere Erklärungen anbieten. Eine erst kurz vor dem Tod eines Ehegatten erfolgte erneute Eheschließung kann demgegenüber sogar dafür sprechen, dass sich die Vertragsparteien der fehlenden erbrechtlichen Absicherung durch den nicht mehr wirksamen Erbvertrag bewusst waren und die Wiederheirat gerade zur Begründung eines gesetzlichen Erbrechts vornahmen.

Einordnung als typisches Ehegattentestament

Gegen eine Fortgeltung kann zudem sprechen, dass die Vertragsparteien eine Regelung im Sinne eines sogenannten Berliner Testaments gewählt haben, da eine solche Verfügung eine typische Ausprägung des gemeinschaftlichen, auf der besonderen Bindung der Ehe beruhenden Ehegattentestaments darstellt (vgl. OLG Hamm, 08.11.1993 - Az: 15 W 267/91; OLG Frankfurt/M., 20.03.2014 - Az: 20 W 520/11).

Anforderungen an die Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Vage und zeitlich nicht näher eingeordnete Schilderungen einzelner Verhaltensauffälligkeiten genügen ohne objektive ärztliche Befunde regelmäßig nicht, um eine Testierunfähigkeit zum maßgeblichen Errichtungszeitpunkt zu belegen. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 26 FamFG besteht keine Pflicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit fehlen.

Die vorliegende Entscheidung betraf dies einen Erbvertrag zwischen Ehegatten aus dem Jahr 1969, deren Ehe im Jahr 2009 geschieden und im Jahr 2015 - wenige Monate vor dem Tod des Ehemanns - erneut geschlossen wurde. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Fortgeltungswillen der Vertragsparteien wurde die Wirksamkeit des Erbvertrags im Ergebnis verneint, sodass sich die Erbfolge nach dem später errichteten eigenhändigen Testament der Erblasserin richtete.


OLG Zweibrücken, 23.06.2026 - Az: 8 W 12/26

ECLI:DE:POLGZWE:2026:0623.8W12.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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RJanson, Rodenbach