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Abänderung des Umgangsausschlusses: Persönliche Anhörung des Kindes bleibt zwingend

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Kommt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die Aufrechterhaltung eines für längere Zeit oder auf Dauer angeordneten Umgangsausschlusses in Betracht, darf das Beschwerdegericht nicht von der vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes absehen.

Grundlagen der Anhörungspflicht im Abänderungsverfahren

Nach § 1684 Abs. 1 BGB besteht grundsätzlich ein wechselseitiges Recht und eine wechselseitige Pflicht zum Umgang zwischen Kind und Elternteil. Das Familiengericht kann den Umgang nach § 1684 Abs. 4 BGB einschränken oder ausschließen, wobei eine für längere Zeit oder auf Dauer wirkende Einschränkung oder ein entsprechender Ausschluss nur zulässig ist, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Wird ein solcher langfristiger Umgangsausschluss angeordnet, verpflichtet § 166 Abs. 2 FamFG das Gericht, die Maßnahme in angemessenen Abständen von Amts wegen zu überprüfen. Daneben kann auch der vom Umgang ausgeschlossene Elternteil selbst eine Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB beantragen. Entfällt die zugrunde liegende Kindeswohlgefährdung, ist die Maßnahme aufzuheben.

Ein Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB unterliegt grundsätzlich denselben Verfahrensvorschriften wie das ursprüngliche Ausgangsverfahren - dies gilt insbesondere für die persönliche Kindesanhörung nach § 159 FamFG.

Wann darf das Beschwerdegericht von der erneuten Anhörung absehen?

Da sich das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG im Wesentlichen nach den Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren richtet, hat auch das Beschwerdegericht das betroffene Kind grundsätzlich persönlich anzuhören. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG eröffnet zwar die Möglichkeit, von einzelnen Verfahrenshandlungen - etwa der persönlichen Kindesanhörung - abzusehen, sofern diese bereits erstinstanzlich durchgeführt wurden und von einer Wiederholung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Erleichterung findet jedoch nach § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB in Betracht kommt.

Streitig war bislang, ob dieser Ausschlusstatbestand auch für Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB gilt, in denen es nicht um die erstmalige Anordnung, sondern um die Aufrechterhaltung eines bereits bestehenden Umgangsausschlusses geht.

Der Wortlaut der Norm schließt eine Anwendung auf Abänderungsverfahren nicht aus. Die Ablehnung der Aufhebung einer Kinderschutzmaßnahme führt zur Fortdauer dieser Maßnahme und stellt sich damit als fortwirkender Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB, als fortwirkende Sorgerechtsentziehung nach §§ 1666, 1666a BGB oder als fortwirkende Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB dar.

Die Gesetzesmaterialien äußern sich zur Anwendbarkeit in Abänderungsverfahren nicht ausdrücklich (vgl. BT-Drucks. 19/23707 S. 51 f.). Entscheidend ist daher der Regelungszweck der Norm: Der Gesetzgeber wollte mit § 68 Abs. 5 FamFG der Grundrechtsrelevanz und Tragweite der Entscheidung für die Betroffenen in besonders grundrechtssensiblen Kindschaftssachen Rechnung tragen. Bei Umgangsausschluss und Verbleibensanordnung wurde die Grundrechtssensibilität ausdrücklich auch mit dem schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht begründet. Ein die Aufhebung einer Kinderschutzmaßnahme ablehnender Beschluss greift in vergleichbarer Weise in die Elternrechte ein wie ein die Maßnahme anordnender Beschluss, da das Gericht im Abänderungsverfahren zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen - es findet mithin eine eigenständige Sachprüfung statt.

Die zum 10. Juni 2021 eingeführte Regelung, wonach Verbleibensanordnungen nach § 1632 Abs. 4 BGB nur noch auf Antrag der Kindeseltern aufzuheben sind, diente der Vermeidung einer Verunsicherung des Kindes durch amtswegiges gerichtliches Tätigwerden (vgl. BT-Drucks. 19/26107 S. 131, 134). Hieraus lässt sich für Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB - die zudem gemäß § 166 Abs. 2 FamFG auch amtswegig eingeleitet werden können - keine Einschränkung der Elternrechte ableiten. Ausnahmen von der persönlichen Kindesanhörung bleiben über § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG möglich, wenn die Anhörung eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes befürchten lässt, oder wenn das Familiengericht ein von vornherein aussichtsloses Abänderungsbegehren bereits die Einleitung des Verfahrens verweigert.


BGH, 10.06.2026 - Az: XII ZB 476/25

ECLI:DE:BGH:2026:100626BXIIZB476.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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