Ein nach englischem Recht als Zwei-Zeugen-Testament errichtetes privatschriftliches „Will“ stellt keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO dar und genügt daher nicht zum Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt. Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es in einem solchen Fall eines Erbscheins oder - sofern die Voraussetzungen vorliegen - eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Eine Erleichterung enthält § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO für den Fall, dass die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist: Hier genügt anstelle des Erbscheins die Vorlage der Verfügung nebst der gerichtlichen Niederschrift über deren Eröffnung. Hält das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Unterlagen gleichwohl nicht für nachgewiesen, kann es nach Halbs. 2 der Vorschrift dennoch die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. Die Vorlage der Originalurkunden kann durch eine Bezugnahme auf die Akten eines beim selben Gericht geführten Nachlassverfahrens ersetzt werden.
Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO bedarf es zur Berichtigung des Grundbuchs keiner Bewilligung nach § 19 GBO, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird. Die Berichtigung darf dabei ausschließlich in der Weise erfolgen, dass das Grundbuch den tatsächlich eingetretenen, geänderten Rechtszustand zutreffend abbildet. Für den Nachweis einer Erbfolge sieht § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor.Eine Erleichterung enthält § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO für den Fall, dass die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist: Hier genügt anstelle des Erbscheins die Vorlage der Verfügung nebst der gerichtlichen Niederschrift über deren Eröffnung. Hält das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Unterlagen gleichwohl nicht für nachgewiesen, kann es nach Halbs. 2 der Vorschrift dennoch die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. Die Vorlage der Originalurkunden kann durch eine Bezugnahme auf die Akten eines beim selben Gericht geführten Nachlassverfahrens ersetzt werden.
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OLG München, 22.07.2026 - Az: 34 Wx 140/26 e
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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