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Unterhalt rückwirkend ändern? Bloße Behauptungen reichen nicht aus

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer die Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs begehrt, muss sämtliche für die ursprüngliche Unterhaltsbemessung maßgeblichen Faktoren samt Zahlenwerk darlegen und diese den geänderten Verhältnissen konkret gegenüberstellen. Die bloße Behauptung einzelner veränderter Umstände reicht für einen zulässigen Abänderungsantrag nicht aus.

Welche Anforderungen stellt § 239 FamFG an einen Abänderungsantrag?

Die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Ehegattenunterhalt richtet sich nach § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG. Als Zulässigkeitsvoraussetzung muss der Antragsteller die Tatsachen vortragen, die die begehrte Abänderung rechtfertigen. Diese Darlegungslast ist nicht mit der bloßen Behauptung einer veränderten Lebenssituation erfüllt, sondern erfordert eine vollständige und nachvollziehbare Darstellung der entscheidungserheblichen Umstände.

Erforderlich ist hierzu nicht allein die Darlegung der nachträglich eingetretenen Veränderung - hier: neu hinzugetretener Unterhaltspflichten. Vielmehr muss zunächst die ursprüngliche Vergleichsgrundlage, also die seinerzeit für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse, vorgetragen werden. Erst die Gegenüberstellung dieser ursprünglichen Grundlage mit den nunmehr geltend gemachten geänderten Umständen ermöglicht eine Prüfung, ob und in welchem Umfang sich die Geschäftsgrundlage des Vergleichs tatsächlich verändert hat.

Welchen Umfang muss der Tatsachenvortrag haben?

Darzustellen sind sämtliche für die abzuändernde Unterhaltsbemessung maßgeblichen Faktoren und deren Änderung, einschließlich des konkreten Zahlenwerks der Unterhaltsberechnung. Der Vortrag einzelner geänderter Umstände genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Darlegung aller unterhaltsrelevanten Umstände, damit für das Gericht erkennbar wird, ob überhaupt eine rechtlich relevante Änderung eingetreten ist (vgl. OLG Koblenz, 29.03.2022 - Az: 7 UF 622/21).

Vorliegend fehlte es an einer solchen Gegenüberstellung der ursprünglichen und der veränderten Verhältnisse, insbesondere an einer Darstellung der Rechenparameter, die der ursprünglichen Unterhaltsberechnung als Vergleichsgrundlage zugrunde lagen. Die Geltendmachung neu hinzugetretener Unterhaltspflichten allein - etwa infolge einer neuen Ehe oder der Geburt eines weiteren Kindes - ersetzt diese vollständige Darlegung nicht.

Welche verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten im Abänderungsverfahren?

Das Unterhaltsabänderungsverfahren ist als Familienstreitsache gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG einzuordnen. Für Familienstreitsachen gelten nach § 113 Abs. 1 FamFG grundsätzlich die Vorschriften der ZPO und damit der Beibringungsgrundsatz. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG findet gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG hingegen keine Anwendung.

Aus diesem Grundsatz folgt, dass es allein Aufgabe der Verfahrensbeteiligten ist, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen; eine gerichtliche Ermittlungspflicht von Amts wegen besteht insoweit nicht. Wird der erforderliche Tatsachenvortrag nicht erbracht, fehlt es bereits an der Zulässigkeit des Abänderungsantrags, ohne dass es auf dessen materielle Begründetheit ankommt.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus einem unzureichenden Vortrag?

Genügt der Abänderungsantrag den dargestellten Anforderungen nicht, ist er bereits unzulässig. Eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Unterhaltsänderung - hier: eine Herabsetzung wegen neu entstandener Unterhaltspflichten oder gestiegener Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten - findet in diesem Fall nicht statt. Die unzureichende Darlegung der Vergleichsgrundlage und ihrer Veränderung führt mithin zur Zurückweisung des Antrags als unzulässig, unabhängig davon, ob die behaupteten Änderungen tatsächlich vorliegen.


AG Forchheim, 15.01.2025 - Az: 3 F 525/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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