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Studiengebühren als Mehrbedarf: Wann Eltern für die Privatuniversität zahlen müssen

Familienrecht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Eltern müssen die Kosten eines Studiums an einer privaten Hochschule nur tragen, wenn das Kind darlegt, dass eine vergleichbare Ausbildung an einer staatlichen Einrichtung nicht möglich ist; ein früh erfolgter Studienwechsel steht dem Unterhaltsanspruch nicht entgegen, sofern er innerhalb der ersten Semester der Orientierung dient. Studiengebühren sind als Mehrbedarf neben dem Grundunterhalt zu zahlen, sofern dies den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist; eine lange Pendelstrecke zum Studienort muss der Unterhaltsberechtigte nicht hinnehmen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Ausbildungsunterhalt?

Der Ausbildungsunterhaltsanspruch nach §§ 1601, 1610 Abs. 1, Abs. 2 BGB umfasst den angemessenen Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen, begabungsbezogenen Berufsausbildung, die den Neigungen des Kindes gerecht wird. Dabei müssen nicht sämtliche Neigungen und Wünsche berücksichtigt werden, insbesondere nicht solche, die sich als flüchtig oder vorübergehend erweisen oder mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes beziehungsweise den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht zu vereinbaren sind (vgl. BGH, 17.05.2006 - Az: XII ZR 54/04). Ein Ausbildungsanspruch kann dabei für die gesamte Ausbildungsdauer nur einheitlich bejaht oder verneint werden (vgl. BGH, 04.03.1998 - Az: XII ZR 173/96).

Wann ist die Wahl einer privaten Hochschule gerechtfertigt?

Zur Darlegung der sachlichen Berechtigung eines kostenintensiven Studiums gehört, dass der gewählte Studiengang nicht auch an einer staatlichen Universität oder einer anderen Ausbildungsstätte mit geringeren Kosten verwirklicht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, 26.07.2013 - Az: II-3 WF 149/13). Der Unterhaltsberechtigte trägt insoweit die Darlegungslast und muss konkret vortragen, dass ein vergleichbares Studium mit geringeren Kosten nicht zur Verfügung steht. Wird ein Studium gewählt, das mehrere fachliche Bereiche - etwa gestalterische und betriebswirtschaftliche Inhalte - in einer am Markt einzigartigen Kombination vermittelt, kann dies die Notwendigkeit einer privaten Ausbildungsstätte begründen, sofern die Wahl der späteren Bedarfsdeckung dient und damit auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen liegt. Vorliegend hatte die Unterhaltsberechtigte ein Mode- und Designstudium mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt gewählt und Erkundigungen zu vergleichbaren Anbietern eingeholt, ohne dass der Unterhaltspflichtige diesen Vortrag substantiiert bestritten hatte.

Neben der Wahl der Ausbildungsstätte ist auch die ernsthafte und zielgerichtete Verfolgung des Studiums Voraussetzung des Anspruchs. Diese kann sich aus dem regelmäßigen Besuch der vorgesehenen Kurse und dem fortlaufenden Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte ergeben.

Welche Folgen hat ein Studienwechsel für den Unterhaltsanspruch?

Jedem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Ein Ausbildungswechsel ist dabei umso eher zu akzeptieren, je früher er stattfindet (vgl. BGH, 14.03.2001 - Az: XII ZR 81/99). Dem Unterhaltsberechtigten ist eine Orientierungsphase allenfalls in den ersten drei Semestern zuzugestehen. Erfolgt der Wechsel innerhalb dieses Zeitraums, bleibt der Unterhaltsanspruch für die neue Ausbildung grundsätzlich erhalten.

Die Belange des Unterhaltsverpflichteten erfordern es zudem, dass sich der Unterhaltsberechtigte als Ausfluss des Gegenseitigkeitsprinzips über geänderte Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (vgl. BGH, 14.03.2001 - Az: XII ZR 81/99). Eine fehlende vorherige Information über den Studienwechsel stellt einen Verstoß gegen dieses Prinzip dar, der jedoch nicht notwendig zum vollständigen Entfallen der Anerkennung des Studienwechsels führt, wenn er im Übrigen nicht schwer wiegt.

Besteht neben dem Studium eine Erwerbsobliegenheit?

Ein Studierender, der sich - auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen - mit ganzer Kraft und Fleiß dem Studium widmen soll, trifft neben dem Studium in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Dies gilt auch für die Semesterferien, soweit die zur Verfügung stehende Zeit nicht bereits durch Studienarbeiten ausgeschöpft ist (vgl. BGH, 25.01.1995 - Az: XII ZR 240/93). Erzielt der Unterhaltsberechtigte gleichwohl Einkünfte neben dem Studium, sind diese mangels Erwerbsobliegenheit als überobligatorisch zu behandeln und grundsätzlich nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen; dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen der Unterhaltsberechtigte sich zur Erzielung von Einkommen veranlasst sah. Werden Einkünfte hingegen während eines im Studienplan vorgesehenen, zusammenhängenden Praxissemesters erzielt, in dem der Studierende ausschließlich praktisch tätig ist, kann er auf den Einsatz der Hälfte dieses Einkommens zur Bedarfsdeckung verwiesen werden.

Wie wird der Wohnbedarf am Studienort bestimmt?

Eltern sind gemäß § 1612 Abs. 2 BGB grundsätzlich berechtigt, gegenüber ihrem unverheirateten Kind die Art und Weise der Unterhaltsgewährung zu bestimmen, wozu auch die Zuweisung eines Wohnorts gehören kann, an dem der Wohnbedarf als Naturalunterhalt gewährt wird. Bei dieser Bestimmung ist jedoch auf die Interessen des Kindes Rücksicht zu nehmen; dazu gehört insbesondere, dass dieses in die Lage versetzt werden muss, die gewählte Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen.

Der Unterhaltsberechtigte kann angesichts der Fahrtstrecke nicht darauf verwiesen werden, vom Wohnort eines Elternteils mit einer Fahrzeit von rund eineinhalb Stunden je Richtung zum Studienort zu pendeln. Eine solche Reisezeit ist einem Studierenden bereits deshalb nicht zumutbar, weil neben dem Besuch von Lehrveranstaltungen die eigenständige Erarbeitung des Studienstoffs erforderlich ist und ein tägliches Pendeln über mehrere Stunden diese Zeit erheblich schmälern und die Gefahr eines verzögerten Studienabschlusses begründen würde (so auch OLG Frankfurt, 10.08.2000 - Az: 6 WF 133/00).

Erhöhte Wohnkosten am Studienort können anerkannt werden, soweit sie sich in einem objektivierten Rahmen halten. Als Vergleichsmaßstab können die Wohngeldsätze nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) herangezogen werden, die ortsbezogen gestaffelt sind.

Muss der Unterhaltsberechtigte eigenes Vermögen zur Bedarfsdeckung einsetzen?

Nach § 1602 Abs. 2 BGB muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht aus seinem Vermögen selbst unterhalten, soweit dieses den sozialhilferechtlichen Schonbetrag nicht übersteigt (vgl. BGH, 23.11.2005 - Az: XII ZR 155/03). Dieser beträgt nach § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 10.000,00 Euro. Liegt das vorhandene Vermögen - auch unter Berücksichtigung möglicher Wertschwankungen - deutlich unterhalb dieses Betrags, ist ein Einsatz zur Bedarfsdeckung nicht geschuldet.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Burkhardt, Weissach im Tal