Schaffen Sie Klarheit über den Unterhalt mit einer ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineLeistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG bleiben bei der
Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt (im Anschluss an BGH, 16.07.2014 - Az:
XII ZB 164/14).
Zweck des HIV-Hilfegesetzes ist nach dessen § 1, aus humanitären und sozialen Gründen und unabhängig von bisher erbrachten Entschädigungs- und sozialen Leistungen an Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit HIV infiziert wurden oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, und an deren unterhaltsberechtigte Angehörige finanzielle Hilfe zu leisten.
Anspruchsberechtigt sind dabei nach § 15 HIVHG über die vor dem 1. Januar 1988 HIV-Infizierten und/oder an AIDS Erkrankten hinaus auch mittelbar infizierte Personen (Ehepartner, Verlobte und Lebenspartner oder bei der Geburt infizierte Kinder) sowie nicht infizierte Kinder und Ehepartner von Infizierten oder Erkrankten.
Nach § 16 Abs. 3 HIVHG erhielten nicht infizierte Ehepartner für einen Zeitraum von fünf Jahren monatlich 511,29 €, wenn die infizierte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 31. Juli 1995 bereits verstorben war, während nicht infizierte Kinder gemäß § 16 Abs. 2 HIVHG nach dem Tod der infizierten Person monatlich 511,29 € bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung erhalten, längstens bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres. Nach § 16 Abs. 1 HIVHG erhalten HIV-infizierte Personen monatlich 766,94 € und AIDS-erkrankte Personen monatlich 1.533,88 €.
Sämtliche Leistungen werden nach § 17 Abs. 1 HIVHG nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift beschränkt sich allerdings nicht darauf, dass die Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet werden (vgl. dazu BT-Drucks. 13/1298 S. 11), sondern umfasst nach seinem Wortlaut allgemein auch die Ermittlung des Einkommens von infizierten Personen. Die gesetzliche Regelung erstreckt sich daher auch auf die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung.
Die in § 17 Abs. 1 HIVHG getroffene Regelung - die bei Inkrafttreten des HIV-Hilfegesetzes im Juli 1995 § 17 Abs. 2 HIVHG a.F. entsprach, vgl. § 14 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I 1270, 1272) - orientierte sich an der damaligen Regelung über die sogenannte Conterganrente.
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