Das Ruhen eines Scheidungsverfahrens - auch über einen Zeitraum von vielen Jahren - führt weder zu einer konkludenten Rücknahme des Scheidungsantrags noch schränkt es die Anwendbarkeit des § 1933 Satz 1 BGB ein. Solange das Verfahren rechtshängig bleibt und die materiellen Scheidungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen, ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen.
Die Zustimmung des Antragsgegners zum Scheidungsantrag kann gemäß § 630 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt werden; sie unterliegt dabei nach §§ 608, 78 Abs. 5 ZPO a.F. nicht dem Anwaltszwang. Für den Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO - ab dem eine Antragsrücknahme der Einwilligung des Antragsgegners bedarf - genügt es, dass die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wird und der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Termin den Standpunkt seines Mandanten zum Scheidungsbegehren zu erkennen gibt (vgl. BGH, 23.06.2004 - Az: XII ZB 212/01). Weder eine konkrete Antragstellung noch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung durch den Anwalt sind hierfür erforderlich. Allerdings reicht es aufgrund des im Eheverfahren geltenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 2 ZPO a.F., heute § 114 Abs. 1 FamFG) nicht aus, dass der noch nicht anwaltlich vertretene Antragsgegner im Rahmen seiner Anhörung nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (heute § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG) Angaben macht oder der Scheidung zustimmt (vgl. BGH, 23.06.2004 - Az: XII ZB 212/01).
Ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zwar erst nach dessen persönlicher Zustimmungserklärung zur Verhandlung erschienen, hat er jedoch der Anhörung der Beteiligten beigewohnt und die im Verbund anhängigen Folgesachen - insbesondere Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich - mit Gericht und Gegenseite erörtert, liegt darin zugleich eine Würdigung der Scheidungsvoraussetzungen. Die inhaltliche Verflechtung von Scheidungs- und Folgesachen im gesetzlichen Verbundverfahren (§ 623 ZPO a.F., heute § 137 FamFG) schließt eine Erörterung der Folgesachen ohne implizite Stellungnahme zum Scheidungsbegehren aus. Der Verbund dient dazu, den Ehegatten die Folgen der Scheidung unmittelbar vor Augen zu führen, um übereilte Entschlüsse zu vermeiden und eine abgestimmte Entscheidung über die Folgesachen zu ermöglichen (vgl. BGH, 21.07.2021 - Az: XII ZB 21/21). Scheidungsverfahren und Folgesachen können daher trotz unterschiedlicher Streitgegenstände nicht losgelöst voneinander betrachtet werden.
Das Ruhen des Verfahrens beendet die Rechtshängigkeit nicht (vgl. BGH, 24.03.1993 - Az: XII ARZ 3/93). Für eine teleologische Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach der gesetzgeberischen Intention soll § 1933 Satz 1 BGB dem mutmaßlichen Erblasserwillen Rechnung tragen: Mit der Antragstellung im Scheidungsverfahren wird offenkundig, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten seine innere Berechtigung verloren hat (vgl. BT-Drucks. 7/4361, S. 52; BT-Drucks. 7/650, S. 274). Das Ende der ehelichen Gemeinschaft, das zum Verlust des Ehegattenerbrechts führt, wird durch den Scheidungsantrag bzw. die Zustimmung hierzu evident; ein Stillstand des Verfahrens vermag daran nichts zu ändern. Für das Ruhen kann es verschiedene Gründe geben - etwa Rücksicht auf minderjährige Kinder, gesundheitliche oder finanzielle Erwägungen -, die nicht sämtlich den Schluss erlauben, der mutmaßliche Wille des Erblassers ziele nicht mehr auf eine Scheidung. Hinzu tritt, dass es den Beteiligten während des Ruhens freisteht, durch eine einvernehmliche Antragsrücknahme das Verfahren zu beenden oder durch Testamentserrichtung abweichend zu disponieren. Eine Auslegung, die den Erbausschluss ab einem nicht gesetzlich geregelten und nicht abstrakt bestimmbaren Zeitpunkt entfallen ließe, würde erhebliche Rechtsunsicherheit erzeugen.
Erbrechtsausschluss bei rechtshängigem Scheidungsverfahren
Stirbt ein Ehegatte während eines laufenden Scheidungsverfahrens, ohne ein Testament zu hinterlassen, ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen, wenn beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Erblasser dem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Dieser Ausschluss greift auch dann, wenn das Scheidungsverfahren über viele Jahre - vorliegend über 18 Jahre - geruht hat, ohne betrieben worden zu sein.Die Zustimmung des Antragsgegners zum Scheidungsantrag kann gemäß § 630 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt werden; sie unterliegt dabei nach §§ 608, 78 Abs. 5 ZPO a.F. nicht dem Anwaltszwang. Für den Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO - ab dem eine Antragsrücknahme der Einwilligung des Antragsgegners bedarf - genügt es, dass die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wird und der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Termin den Standpunkt seines Mandanten zum Scheidungsbegehren zu erkennen gibt (vgl. BGH, 23.06.2004 - Az: XII ZB 212/01). Weder eine konkrete Antragstellung noch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung durch den Anwalt sind hierfür erforderlich. Allerdings reicht es aufgrund des im Eheverfahren geltenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 2 ZPO a.F., heute § 114 Abs. 1 FamFG) nicht aus, dass der noch nicht anwaltlich vertretene Antragsgegner im Rahmen seiner Anhörung nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (heute § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG) Angaben macht oder der Scheidung zustimmt (vgl. BGH, 23.06.2004 - Az: XII ZB 212/01).
Ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zwar erst nach dessen persönlicher Zustimmungserklärung zur Verhandlung erschienen, hat er jedoch der Anhörung der Beteiligten beigewohnt und die im Verbund anhängigen Folgesachen - insbesondere Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich - mit Gericht und Gegenseite erörtert, liegt darin zugleich eine Würdigung der Scheidungsvoraussetzungen. Die inhaltliche Verflechtung von Scheidungs- und Folgesachen im gesetzlichen Verbundverfahren (§ 623 ZPO a.F., heute § 137 FamFG) schließt eine Erörterung der Folgesachen ohne implizite Stellungnahme zum Scheidungsbegehren aus. Der Verbund dient dazu, den Ehegatten die Folgen der Scheidung unmittelbar vor Augen zu führen, um übereilte Entschlüsse zu vermeiden und eine abgestimmte Entscheidung über die Folgesachen zu ermöglichen (vgl. BGH, 21.07.2021 - Az: XII ZB 21/21). Scheidungsverfahren und Folgesachen können daher trotz unterschiedlicher Streitgegenstände nicht losgelöst voneinander betrachtet werden.
Keine wirksame Antragsrücknahme ohne Einwilligung
Eine Rücknahme des Scheidungsantrags ist nach Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 269 Abs. 1 ZPO nur mit dessen Einwilligung wirksam. Fehlt diese, bleibt die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bestehen. Auch eine im Verfahren etwa nicht offengelegte Beschränkung der Prozessvollmacht im Innenverhältnis - etwa auf die Folgesachen - entfaltet gegenüber Gericht und Gegner keine Wirkung (vgl. BGH, 20.01.1955 - Az: II ZR 239/53).Kein Erbrechtsausschluss durch Zeitablauf
Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum ruht, ohne betrieben zu werden, führt für sich genommen nicht zu einer konkludenten Antragsrücknahme. Eine Klage- oder Antragsrücknahme durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass das Verhalten der Partei den Rücknahmewillen eindeutig und unzweifelhaft ergibt (vgl. BGH, 03.04.1996 - Az: VIII ZR 315/94). Bloßes Untätigbleiben während des Ruhens genügt hierfür nicht. Ebenso wenig ist allein aus dem Zeitablauf auf einen konkludenten Widerruf der Zustimmung des Antragsgegners zum Scheidungsantrag zu schließen.Das Ruhen des Verfahrens beendet die Rechtshängigkeit nicht (vgl. BGH, 24.03.1993 - Az: XII ARZ 3/93). Für eine teleologische Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach der gesetzgeberischen Intention soll § 1933 Satz 1 BGB dem mutmaßlichen Erblasserwillen Rechnung tragen: Mit der Antragstellung im Scheidungsverfahren wird offenkundig, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten seine innere Berechtigung verloren hat (vgl. BT-Drucks. 7/4361, S. 52; BT-Drucks. 7/650, S. 274). Das Ende der ehelichen Gemeinschaft, das zum Verlust des Ehegattenerbrechts führt, wird durch den Scheidungsantrag bzw. die Zustimmung hierzu evident; ein Stillstand des Verfahrens vermag daran nichts zu ändern. Für das Ruhen kann es verschiedene Gründe geben - etwa Rücksicht auf minderjährige Kinder, gesundheitliche oder finanzielle Erwägungen -, die nicht sämtlich den Schluss erlauben, der mutmaßliche Wille des Erblassers ziele nicht mehr auf eine Scheidung. Hinzu tritt, dass es den Beteiligten während des Ruhens freisteht, durch eine einvernehmliche Antragsrücknahme das Verfahren zu beenden oder durch Testamentserrichtung abweichend zu disponieren. Eine Auslegung, die den Erbausschluss ab einem nicht gesetzlich geregelten und nicht abstrakt bestimmbaren Zeitpunkt entfallen ließe, würde erhebliche Rechtsunsicherheit erzeugen.
BGH, 13.05.2026 - Az: IV ZB 7/25
ECLI:DE:BGH:2026:130526BIVZB7.25.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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