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Kein Differenzkindergeld bei Entsendung: Warum der Wohnsitz in Deutschland nicht ausreicht

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer, der weiterhin den Rechtsvorschriften seines Heimatstaats unterliegt, hat keinen Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld, wenn sein inländischer Kindergeldanspruch ausschließlich durch den Wohnsitz ausgelöst wird und im Wohnmitgliedstaat der Kinder ein vorrangiger Familienleistungsanspruch besteht.

Anwendungsbereich der Koordinierungsverordnung

Der Anspruch auf deutsches Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG kann durch vorrangige Familienleistungsansprüche in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeschlossen oder beschränkt werden. Maßgeblich hierfür sind die Prioritätsregeln des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004. Diese finden Anwendung, wenn für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Ansprüche auf Familienleistungen bestehen. Das deutsche Kindergeld nach dem EStG ist eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 Buchst. z) VO (EG) Nr. 883/2004, weshalb der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist (vgl. BFH, 26.07.2017 - Az: III R 18/16).

Entsendung und fortgeltende Rechtsvorschriften des Heimatstaats

Wird ein Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat vorübergehend zur Arbeitsleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, unterliegt er nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats - vorausgesetzt, die voraussichtliche Entsendedauer überschreitet 24 Monate nicht. Für die Entsendung wird regelmäßig eine A1-Bescheinigung ausgestellt, die nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 die fortgeltende Anwendung des Heimatrechts dokumentiert. Diese Bescheinigung begründet eine Bindungswirkung für die Träger des Aufnahmestaats; solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, gilt sie in der Rechtsordnung des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, 11.07.2018 - Az: C-356/15).

Werden zwei zeitlich hintereinandergeschaltete Entsendungen durch verschiedene ungarische Arbeitgeber vorgelegt, die sich zeitlich teilweise überschneiden, jede für sich aber die 24-Monats-Grenze nicht überschreitet, bleibt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 anwendbar und das Recht des Entsendestaats maßgeblich (vgl. FG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - Az: 12 K 1355/23).

Was löst den Kindergeldanspruch aus?

Für die Rangfolge konkurrierender Ansprüche nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist entscheidend, durch welchen Tatbestand die anspruchsberechtigte Person den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004 unterstellt ist. Das Unionsrecht unterscheidet dabei ausschließlich zwischen vier Anknüpfungspunkten: Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit, Rentenbezug und Wohnsitz (vgl. BFH, 22.02.2018 - Az: III R 10/17; BFH, 25.07.2019 - Az: III R 34/18).
Unterliegt ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Entsendung weiterhin den Rechtsvorschriften seines Heimatstaats, besteht in unionsrechtlicher Hinsicht kein durch Beschäftigung ausgelöster Anspruch im Aufnahmestaat. Da auch ein Rentenbezug in Deutschland regelmäßig nicht vorliegt, verbleibt als einziger Anknüpfungspunkt der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt im Inland. Der gewöhnliche Aufenthalt i.S.v. § 9 AO ist dabei dem Wohnsitz i.S.v. § 8 AO im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nach der Begriffsdefinition des Art. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt (vgl. BFH, 20.04.2023 - Az: III R 4/20).


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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