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Hauskredit: Kein Gesamtschuldnerausgleich nach Trennung

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Haben getrenntlebende Ehegatten die während der intakten Ehe praktizierte Handhabung zur Tragung gemeinsamer Verbindlichkeiten - ohne ausdrückliche Abrede - stillschweigend fortgesetzt, entsteht für den zahlenden Ehegatten kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine solche konkludente Abrede kann aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens abgeleitet werden und schließt wechselseitige Ausgleichsforderungen für den betreffenden Zeitraum aus.

Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten: Grundsätze und eheliche Überprägung

Gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, 20.05.2015 - Az: XII ZB 314/14; BGH, 06.10.2010 - Az: XII ZR 10/09; BGH, 13.04.2000 - Az: IX ZR 372/98). Vorrangig ist dabei stets das, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (vgl. BGH, 20.03.2002 - Az: XII ZR 176/00).

Ist ein Darlehen für ein den Ehegatten gemeinsam gehörendes Hausgrundstück aufgenommen worden, lässt sich aus den Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) der Grundsatz ableiten, dass die Miteigentümer im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften - es sei denn, Vereinbarung oder besondere Umstände des Einzelfalls ergeben etwas anderes (BGH, 06.10.2010 - Az: XII ZR 10/09). Die Miteigentumsgemeinschaft und die anteilige Haftung können jedoch während des Zusammenlebens in der Ehe durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Handhabung der Ehegatten überlagert sein (BGH, 13.04.2000 - Az: IX ZR 372/98; BGH, 11.07.2018 - Az: XII ZR 108/17).

Fortgeltung der ehelichen Handhabung nach Trennung

Mit dem Scheitern der Ehe ändern sich grundsätzlich die für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände; nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr, dem anderen Ehegatten eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, da das Gegenseitigkeitsverhältnis der beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung entfallen ist. Es müssen daher besondere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung des nicht zahlenden Ehegatten auch für die Trennungszeit auszuschließen (BGH, 06.10.2010 - Az: XII ZR 10/09).


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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