Betreuen nicht verheiratete Eltern ihr Kind im paritätischen
Wechselmodell, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach
§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB zustehen, wobei für beide Elternteile eine Erwerbsobliegenheit im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung besteht. Der Bedarf bemisst sich jeweils nach der individuellen, durch die Kindesbetreuung bedingten Erwerbseinbuße - überobligatorisch erzielte Einkünfte sind dabei nicht pauschal anzurechnen, sondern einzelfallbezogen zu bewerten.
Anwendungsbereich des § 1615 l BGB beim paritätischen Wechselmodell
§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB ist auf das Residenzmodell ausgerichtet, bei dem ein Elternteil das Kind im Wesentlichen allein betreut. Für das paritätische Wechselmodell enthält die Norm keine unmittelbaren Vorgaben. Die der Regelung zugrundeliegenden Grundgedanken sind jedoch auf die gleichmäßige Betreuung durch beide Elternteile übertragbar.
Wird das Kind von beiden Elternteilen hälftig betreut, kann gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 BGB in entsprechendem - nämlich hälftigem - Umfang von beiden Elternteilen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Jeder Elternteil wird durch die paritätische Betreuung daher nur hälftig von seiner Erwerbsobliegenheit befreit. Eine vollständige Befreiung beider Elternteile von der Erwerbsobliegenheit scheidet schon deshalb aus, weil der damit verbundene vollständige Wegfall der wirtschaftlichen Existenzgrundlage den gesetzgeberischen Zielen - Verbesserung der Betreuungsbedingungen für das Kind - zuwiderlaufen würde (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 89).
Erwerbsobliegenheit und Anspruchsinhaberschaft
Bei Betreuung im paritätischen Wechselmodell besteht für jeden Elternteil grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung. Nur eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit ist überobligatorisch und kann jederzeit aufgegeben werden (vgl. BGH, 17.06.2009 - Az:
XII ZR 102/08; BGH, 15.12.2004 - Az:
XII ZR 121/03). Gleichzeitig stehen sich grundsätzlich beide Elternteile als mögliche Anspruchsinhaber nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 BGB gegenüber.
Bedarfsermittlung und Halbteilungsgrundsatz
Im Unterschied zum
Betreuungsunterhalt unter geschiedenen Ehegatten nach
§ 1570 BGB richtet sich der Anspruch aus § 1615 l BGB nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen (
§ 1578 BGB), sondern auf den Ausgleich der betreuungsbedingten Verminderung von Erwerbsmöglichkeiten. Maßgeblich für die Bedarfsbemessung gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1,
1610 Abs. 1 BGB sind die Einkünfte, die der unterhaltsberechtigte Elternteil ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte. Dem unterhaltsberechtigten Elternteil darf aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt nicht mehr zustehen als dem unterhaltspflichtigen, weshalb der Bedarf durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist.
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