Ein
gemeinschaftliches Testament von Ehegatten ist nach dem Tod des Erstversterbenden für den überlebenden Ehegatten bindend, soweit wechselbezügliche Verfügungen getroffen worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einsetzung von Kindern als Nacherben nach dem Tod des Erstversterbenden zugleich dahin auszulegen ist, dass sie auch als Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden bedacht sein sollten.
Im konkreten Fall hatten Eheleute sich gegenseitig als Vorerben und ihre Kinder als Nacherben eingesetzt. Der überlebende Ehegatte errichtete später ein notarielles
Testament, in dem er die Erbquoten zugunsten eines Kindes verschob. Das Nachlassgericht stellte jedoch fest, dass die Verfügung von Todes wegen aus dem Jahr 1981 nicht nur die Nacherbfolge für den erstversterbenden Ehegatten regelte, sondern auch die Schlusserbfolge für den überlebenden Ehegatten umfasste. Maßgeblich war dabei sowohl die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments nach §§ 133, 2084 BGB als auch die ergänzende Zweifelsregel des § 2102 Abs. 1 BGB.
Aus dem Gesamtzusammenhang der testamentarischen Verfügungen ergab sich, dass die Eheleute ihre Kinder in jedem Fall als Erben ihres gemeinsamen Vermögens einsetzen wollten. Besonders die Pflichtteilsstrafklausel sprach dafür, dass die Kinder beim Tod des Letztversterbenden ebenfalls erben sollten. Dieses Verständnis entsprach dem erkennbaren Willen, das Familienvermögen in der Familie zu erhalten und eine Aushöhlung durch spätere anderweitige Verfügungen zu verhindern.
Da es sich bei der Schlusserbeneinsetzung um eine wechselbezügliche Verfügung im Sinne des § 2270 BGB handelte, war die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes an die Bestimmungen gebunden. Das spätere notarielle Testament konnte daher insoweit keine Wirkung entfalten, als es die Rechtsposition des bereits eingesetzten Kindes beeinträchtigt hätte.