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Nicht betreuender Elternteil kann Auslandsumzug mit den Kindern nicht blockieren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Verweigert der nicht betreuende Elternteil seine Zustimmung zum Umzug der gemeinsamen Kinder mit dem Obhutselternteil ins Ausland, ohne selbst einen Obhutswechsel anzustreben oder einen eigenen Haushalt für die Kinder anzubieten, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den umzugswilligen Elternteil zu übertragen.

Beabsichtigt der Obhutselternteil, mit den gemeinsamen Kindern in sein Heimatland umzuziehen, und verweigert der nicht betreuende Elternteil hierfür seine Zustimmung, stellt sich die Frage nach der sorgerechtlichen Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei eine doppelte Kindeswohlprüfung vorzunehmen: Zunächst ist zu fragen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gerechtfertigt ist, und in einem zweiten Schritt, auf welchen Elternteil die Sorge zu übertragen ist (vgl. BGH, 11.05.2002 - Az: XII ZB 33/04; BGH, 12.12.2007 - Az: XII ZB 158/05).

Gründe für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge können neben objektiven Erschwernissen - etwa einer erheblichen räumlichen Distanz - insbesondere in einer schwerwiegenden Einigungsunfähigkeit der Eltern in wesentlichen Betreuungs- und Erziehungsfragen liegen. Nicht jedes Verständigungsproblem zwischen den Elternteilen führt zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge; erforderlich ist vielmehr eine konkrete, schwere und nachhaltige Einigungsunfähigkeit, die sich negativ auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes auswirkt (vgl. BGH, 29.09.1999 - Az: XII ZR 3/99; OLG Bamberg, 18.09.2017 - Az: 2 UF 133/17). Das Familiengericht entscheidet dabei im Rahmen einer Prognose aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern, ob diese zur Überwindung der bestehenden Spannungen und einem künftig kindeswohldienlichen Zusammenwirken in der Lage sind (vgl. KG Berlin, 22.09.2006 - Az: 25 UF 21/06). Streiten Eltern über den tatsächlichen Aufenthalt der Kinder und begehren jeweils die Rechtsübertragung auf sich, ist die fehlende Kooperationsfähigkeit bereits in objektiver Hinsicht erkennbar und indiziert das Erfordernis der Aufhebung der gemeinsamen Sorge (vgl. OLG Brandenburg, 12.07.2021 - Az: 9 UF 117/21). Allein der Umstand, dass die Elternteile in einem Anhörungstermin miteinander ins Gespräch kommen, genügt nicht, um die Eingriffsschwelle des § 1671 BGB zu verneinen, sofern hierdurch der bestehende Konflikt weder entschärft noch konsensual beigelegt wird.

Für die Frage, auf welchen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ist eine umfassende Kindeswohlprüfung am Maßstab des § 1697a BGB vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung sind dabei insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Erziehungseignung und Förderkompetenz der Eltern, der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes an beide Elternteile und Geschwister sowie der beachtliche Kindeswille (vgl. BGH, 28.10.2010 - Az: XII ZB 81/09; BGH, 16.03.2011 - Az: XII ZB 407/10; OLG Brandenburg, 09.03.2009 - Az: 10 UF 204/08; OLG Frankfurt, 20.07.2011 - Az: 4 UF 151/10). Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander, sondern sind im Einzelfall nach ihrer jeweiligen Bedeutung zu gewichten. Lebt das Kind seit Geburt überwiegend im Haushalt des Obhutselternteils und ist dieser die primäre Bezugsperson, sprechen sowohl der Kontinuitätsgrundsatz als auch die bestehenden Bindungen für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diesen Elternteil. Einen Anspruch des nicht betreuenden Elternteils darauf, dass der Obhutselternteil den gemeinsamen Wohnort nicht aufgibt, kennt das Sorgerecht nicht.

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Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathMartin Becker

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