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Mahr und Morgengabe: Wann gilt iranisches Recht vor deutschen Gerichten?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die islamrechtliche Brautgabe (mahr) fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung (EuGüVO). Bei vor dem 29. Januar 2019 geschlossenen Ehen richtet sich das anwendbare Recht nach den einschlägigen nationalen Kollisionsnormen, wobei Art. 12 Abs. 1 GFK bei anerkannten Flüchtlingen das Staatsangehörigkeitsprinzip durch den gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt; ein dadurch eintretender Statutenwechsel zum deutschen Recht berührt jedoch weder die Wirksamkeit noch die Durchsetzbarkeit einer zuvor wirksam begründeten Brautgabevereinbarung.

Der Begriff des „ehelichen Güterstands“ nach Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO ist europäisch-autonom auszulegen und erfasst sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder ihrer Auflösung gelten. Er entspricht damit nicht dem deutschen Verständnis und spiegelt insbesondere die im deutschen Recht geläufige Unterscheidung zwischen allgemeinen und güterrechtlichen Ehewirkungen nicht wider. Da es sich bei der aus dem islamischen Rechtskreis herrührenden Rechtsfigur der Brautgabe unzweifelhaft um eine vermögensrechtliche Folge der Eheschließung handelt, fällt sie - jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung - in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Dem steht nicht entgegen, dass der Brautgabeanspruch nicht im Katalog des Art. 27 EuGüVO aufgeführt ist, da dieser - wie bereits die Wendung „unter anderem“ verdeutlicht - nicht abschließend ist. Diese Einordnung entspricht mittlerweile nahezu einhelliger Auffassung in deutschsprachiger Rechtsprechung und Literatur.

Bei Ehen, die - wie im vorliegend entschiedenen Fall - vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, sind die kollisionsrechtlichen Vorschriften der EuGüVO gemäß Art. 69 Abs. 3 EuGüVO nicht anwendbar. Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Ermittlung des anwendbaren Sachrechts ist dann das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1006). Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 dieses Abkommens bleiben iranische Staatsangehörige im Bundesgebiet grundsätzlich den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze in Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht unterworfen. Das Schlussprotokoll zählt hierzu ausdrücklich auch das „eheliche Güterrecht“ sowie die „Mitgift“. Diese staatsvertragliche Kollisionsnorm geht gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB dem autonomen deutschen Kollisionsrecht vor. Eine Anknüpfung erfolgt dabei ausschließlich an die beiderseitige Staatsangehörigkeit.

Zur kollisionsrechtlichen Einordnung des Brautgabeversprechens im nationalen deutschen Kollisionsrecht hat der Bundesgerichtshof bereits früh festgestellt, dass eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe als allgemeine Wirkung der Ehe dem von Art. 14 EGBGB aF berufenen Sachrecht unterliegt (vgl. BGH, 09.12.2009 - Az: XII ZR 107/08). Die Brautgabe begründet keinen Güterstand und weist auch keine ausreichende funktionale Nähe zum Güterrecht auf: Ihre Höhe ist von der wirtschaftlichen Entwicklung des Mannesvermögens während der Ehe unabhängig, sodass sie nicht - wie der deutsche Zugewinnausgleich - als pauschalierte Teilhabe der Ehefrau am ehelichen Vermögenszuwachs verstanden werden kann. Lässt sich das Rechtsinstitut der Brautgabe somit von anderen speziellen familienrechtlichen Statuten nicht - auch nicht schwerpunktmäßig - erfassen, greift als Auffangtatbestand Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF. An dieser Beurteilung wird für sogenannte Altehen festgehalten.

Besitzen eine oder beide Parteien den Status als Konventionsflüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), ergibt sich eine kollisionsrechtlich relevante Modifikation. Gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK wird bei Flüchtlingen zur Bestimmung des Personalstatuts an deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Art. 12 Abs. 1 GFK stellt eine unselbständige Kollisionsnorm dar, die das in einer selbstständigen - auch staatsvertraglichen - Kollisionsnorm verwendete Anknüpfungsmoment der Staatsangehörigkeit gegen den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Konventionsflüchtlings austauscht. Wenn sich das Personalstatut von wenigstens einem der beiden Ehegatten nach Art. 12 Abs. 1 GFK bestimmt, ist die ausschließlich an die beiderseitige iranische Staatsangehörigkeit anknüpfende Kollisionsregel in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens nicht mehr anwendbar. Das nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF iVm Art. 12 Abs. 1 GFK einschlägige Statut der allgemeinen Ehewirkungen beruft dann bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland das deutsche Recht.

Ob die Flüchtlingseigenschaft behördlich anerkannt wurde, ist dabei durch das angerufene Zivilgericht grundsätzlich inzidenter zu prüfen, sofern keine bestandskräftige Entscheidung einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts vorliegt. Im vorliegend entschiedenen Fall war die Flüchtlingseigenschaft beider Beteiligter durch Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig festgestellt worden, sodass es einer eigenen gerichtlichen Prüfung nicht bedurfte.

Der durch Art. 12 Abs. 1 GFK bewirkte Statutenwechsel zum deutschen Recht berührt jedoch nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK nicht die von einem Flüchtling „vorher erworbenen“ und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung. Die Vorschrift will vorher erworbene Rechte gegenüber den Auswirkungen eines Statutenwechsels abschirmen und sicherstellen, dass Flüchtlingen kein Personalstatut aufgezwungen wird, durch das bereits erlangte und von ihnen gewollte Rechte verloren gehen würden.
Nach den allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätzen zum Statutenwechsel ist zwischen abgeschlossenen Tatbeständen, offenen Tatbeständen und Dauertatbeständen zu unterscheiden. Bei abgeschlossenen Tatbeständen bleibt das Recht maßgebend, das zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes galt; bei Dauertatbeständen unterstehen die nach dem Statutenwechsel eintretenden Rechtswirkungen dem neuen Recht.

Jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen - wie vorliegend - der Brautgabeanspruch auf eine sofort fällige einmalige Leistung gerichtet ist und lediglich die Fälligkeit durch Stundungsabrede hinausgeschoben wurde, sind für eine kollisionsrechtlich an Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF angeknüpfte Brautgabevereinbarung bei einem Statutenwechsel zum deutschen Recht nicht nur das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Vereinbarung, sondern auch die aus ihr folgenden Verpflichtungen nach dem früheren Statut zu beurteilen. Das bloße Hinausschieben der Fälligkeit durch eine Stundungsabrede lässt sich als Fortentwicklung des Schuldverhältnisses auf dem Boden des früheren Rechts begreifen und bietet im Fall eines zwischenzeitlichen Statutenwechsels keinen genügenden Anknüpfungspunkt dafür, die künftigen Wirkungen des Schuldverhältnisses dem neuen Statut zu unterwerfen.

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