Ein deutscher Staatsbürger darf seinen mittlerweile im Ausland frei gewählten und mit Adelstiteln versehenen Namen nicht im deutschen Geburtenregister eintragen lassen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller wurde am 9. Januar 1963 geboren. Im Geburtenregister des Standesamts K. wurde seine Geburt mit dem Vornamen "Nabiel" und dem Familiennamen "El-Bagdadi" beurkundet. Seit 1983 führt er die Vornamen "Nabiel Peter". Sein Familienname wurde im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung 1987 zunächst in "Bagdadi" und 1993 dann in "Bogendorff" geändert. Im Rahmen einer Erwachsenenadoption erlangte er 1996 den Familiennamen "Bogendorff von Wolffersdorff". Im Jahr 2004 erwarb der Antragsteller während eines Aufenthalts im Vereinigten Königreich zusätzlich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit auch die britische Staatsangehörigkeit. Im gleichen Jahr gab er eine - in "The London Gazette" veröffentlichte - Erklärung zur privatautonomen Namensänderung ab ("deed poll"), wonach er künftig den Namen "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" führen wolle. Unter diesem Namen wurde dem Antragsteller unter anderem ein britischer Reisepass ausgestellt.
Der Antragsteller hat im Mai 2013 unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB gegenüber dem Standesamt K. in öffentlich beglaubigter Form erklärt, dass der nach englischem Recht gebildete Name in das deutsche Geburtenregister einzutragen sei. Dem ist das Standesamt (Beteiligte zu 1) nicht nachgekommen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller beantragt, das Standesamt zu dem begehrten Eintrag anzuweisen. Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und es im Vorabentscheidungsverfahren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat über die Vorlage entschieden (EuGH, 02.06.2016 - Az: 
C-438/14). Anschließend hat das Amtsgericht das Verfahren wieder aufgenommen und den Antrag abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
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