Vorliegend ging es um die Frage, ob die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass die Behörden eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, die
Vor- und Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats anzuerkennen, wenn dieser auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er einen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere Adelsbestandteile enthält.
Weiterhin war zu klären, ob es dem erstgenannten Mitgliedstaat aus Gründen der von ihm getroffenen verfassungsrechtlichen Entscheidung und der Abschaffung der Adelsbezeichnungen gestattet sein kann, eine unter solchen Bedingungen zustande gekommene Änderung von Vor- und Nachnamen nicht anzuerkennen.
Hierzu entschied der EuGH:
Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats anzuerkennen, wenn dieser auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er diesen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, sofern, was zu überprüfen dem vorlegenden Gericht zukommt, erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des besagten Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird.