Bei erweitertem Umgang mit bis zu etwa 45 % Betreuungsanteil bleibt der hauptbetreuende Elternteil von der Barunterhaltspflicht befreit. Der
Barunterhalt bemisst sich allein nach dem Einkommen des nicht hauptbetreuenden Elternteils, dessen Mitbetreuung jedoch durch Herabgruppierung in der
Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt wird - etwa um zwei Einkommensgruppen ab vier Übernachtungen pro 14 Tage.
Die gesetzliche Regelung in
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB entlastet den hauptbetreuenden Elternteil von der Barunterhaltspflicht, solange das Schwergewicht der Versorgung und Erziehung bei ihm liegt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der andere Elternteil einen erheblichen Betreuungsanteil übernimmt, der über einen regelmäßigen Wochenendumgang hinausgeht. Die gesetzliche Wertung beruht auf der Annahme, dass der hauptbetreuende Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung durch die
persönliche Fürsorge und im Rahmen von Versorgungsleistungen nachkommt, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet bleibt.
Diese Regelung ist auch bei einem asymmetrischen
Wechselmodell mit Betreuungsanteilen bis etwa 45 % anzuwenden. Eine anteilige oder zeitabschnittsweise Barunterhaltspflicht des hauptbetreuenden Elternteils kommt nicht in Betracht, da dessen Verantwortung für die Versorgung des Kindes in Alltagsangelegenheiten nach
§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB bei ihm verbleibt. Nach dieser sorgerechtlichen Bestimmung steht die alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens - einschließlich der Beschaffung von Kleidung, Schulmaterialien und der Finanzierung von Vereinsmitgliedschaften - dem Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Mitbetreuung eines Kindes im Rahmen eines erweiterten Umgangs wirkt sich nach der zugrundeliegenden Annahme nur auf bis zu etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Ausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG aus. Dies betrifft etwa Ausgaben für Nahrung, Verkehr und Freizeitgestaltung. Die übrigen Ausgaben fallen entweder in beiden elterlichen Haushalten an, ohne dass beim hauptbetreuenden Elternteil eine Entlastung eintritt (wie bei Wohnkosten), oder sie bleiben in dessen Verantwortung (wie Vereinsbeiträge und nur einmal benötigte Anschaffungen wie Schulranzen, Schulbedarf oder Oberbekleidung).
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.