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Kein Unterhaltsvorschuss bei Weigerung der Vaterschaftsfeststellung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn sich der alleinerziehende Elternteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Die Norm dient dem gesetzgeberischen Grundgedanken, dass Unterhaltsvorschussleistungen als staatlicher Vorschuss konzipiert sind, der im Wege des Rückgriffs auf den barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil wieder an den Staat zurückgeführt werden soll. Eine Leistungsgewährung kommt daher nur in Betracht, wenn der antragstellende Elternteil alles ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um diesen Rückgriff zu ermöglichen.

Der alleinerziehende Elternteil ist nach der Rechtsprechung nicht gehalten, in eigener Person ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen den mutmaßlichen Vater zu betreiben (vgl. BayVGH, 05.06.2024 - Az: 12 CS 24.834). Es genügt vielmehr, wenn das Jugendamt gemäß § 1712 BGB zur Beistandschaft bestellt wird und parallel dazu die der Mutter bekannten Angaben über die Person des Vaters mitgeteilt werden. Ein eigenständiges Betreiben des gerichtlichen Feststellungsverfahrens ist daneben nicht erforderlich, da es gerade der Sinn der Beistandschaft ist, den alleinerziehenden Elternteil von eigenen rechtlichen Schritten zu entlasten und die Aufgabe der Vaterschaftsfeststellung in fachkundige behördliche Hände zu legen. Das Bestellungsrecht der Beistandschaft stellt damit die unterste zumutbare Schwelle dar, die in jedem Fall erfüllt werden muss.

Eine Verweigerung im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG liegt nicht erst dann vor, wenn der Elternteil ausdrücklich und förmlich die Mitwirkung ablehnt. Ausreichend ist jedes Verhalten, das nach §§ 133, 157 BGB analog als klare Ablehnung jedweder Mitwirkungshandlung zu verstehen ist. Gibt der antragstellende Elternteil im Antragsformular an, die Vaterschaftsfeststellung „nicht machen zu wollen“, und ergreift auch nach ausdrücklichem Hinweis der Behörde und Anhörung keine Schritte zur Beistandschaft oder sonstigen Mitwirkung, so ist dieser Ausschlusstatbestand erfüllt. Allein die Nennung einzelner - möglicherweise unvollständiger - Angaben zur Person des mutmaßlichen Vaters genügt nicht, um den Vorwurf der Verweigerung auszuräumen, wenn gleichzeitig unmissverständlich der fehlende Wille zur Vaterschaftsfeststellung zum Ausdruck gebracht wird.

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