Wird
Kindergeld zu Unrecht ausgezahlt, weil die Anspruchsberechtigung nachträglich entfallen ist, besteht ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch der Familienkasse gegen den Leistungsempfänger gemäß § 37 Abs. 2 AO. Dieser Anspruch entsteht unabhängig davon, ob der Empfänger die Zahlung gutgläubig erhalten hat oder ob er das Geld bereits anderweitig verwendet hat. Entscheidend ist allein, dass der rechtliche Grund für die Zahlung nachträglich weggefallen ist.
Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führt zum Wegfall des rechtlichen Grundes für die bereits erfolgten Zahlungen. Beim Kindergeld handelt es sich um eine Steuervergütung nach § 31 Satz 3 EStG. Wird die Festsetzung für zurückliegende Zeiträume aufgehoben, etwa weil ein anderer Berechtigter vorrangig war, entsteht automatisch der Erstattungsanspruch in Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Beträge.
Zivilrechtliche Einwendungen können dem öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch nicht entgegengehalten werden (vgl. BFH, 30.03.2000 - Az: VI B 59/99). Dies gilt auch für familienrechtliche Unterhaltsvereinbarungen, in denen das Kindergeld bei der Bemessung der Unterhaltszahlungen berücksichtigt wurde. Selbst wenn die Beteiligten vereinbart haben, dass das Kindergeld als Teil des gezahlten
Unterhalts gilt, berührt dies den Rückforderungsanspruch der Behörde nicht. Die öffentlich-rechtliche Ebene der Kindergeldzahlung und die privatrechtliche Ebene der Unterhaltsvereinbarung sind strikt zu trennen.
Eventuelle Ausgleichsansprüche zwischen den Beteiligten können ausschließlich im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Die Familienkasse ist an solche Vereinbarungen nicht gebunden und muss diese bei der Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs nicht berücksichtigen.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.