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Ausbildungsunterhalt und Anforderungen an Zielstrebigkeit des Studiums
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1601, 1606, 1610 Abs. 1 und 2 BGB besteht nur, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Der Berechtigte ist verpflichtet, das Studium nach Maßgabe der für den Studiengang vorgesehenen Pläne innerhalb angemessener Zeit abzuschließen. Ein erhebliches Überschreiten der Regel- oder Mindeststudienzeit kann den Anspruch entfallen lassen, sofern erkennbar ist, dass das Studium nicht mit dem gebotenen Fleiß betrieben wird.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch nur eine summarische Prüfung vorzunehmen. Dabei kann der Anspruch auch dann bestehen, wenn Verzögerungen des Studiums durch nachvollziehbare Umstände wie Auslandsaufenthalte oder studienorganisatorische Besonderheiten erklärbar und hinnehmbar erscheinen. Eine gewisse Eigenständigkeit in der Studiengestaltung ist insbesondere in sprach- und geisteswissenschaftlichen Studiengängen anzuerkennen, solange der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums nicht gefährdet ist. Ein Unterhaltsverpflichteter ist nicht verpflichtet, ein sogenanntes „Bummelstudium“ zu finanzieren; die Zweckbindung des Ausbildungsunterhalts setzt eine erkennbare Zielstrebigkeit voraus (vgl. BGH, 25.03.1987 - Az: IVb ZR 23/86; OLG Zweibrücken, 15.02.1994 - Az: 2 UF 198/93).
Im zu entscheidenden Fall wurde für den maßgeblichen Zeitraum ein Anspruch auf Notunterhalt bejaht. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reichten aus, um im Wege der einstweiligen Verfügung eine vorläufige Unterhaltsregelung zu treffen.
OLG Köln, 19.08.1997 - Az: 4 UF 42/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0819.4UF42.97.00
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