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Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Jedem Elternteil steht nach § 1686 BGB bei berechtigtem Interesse das Recht zu, von dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Ein berechtigtes Interesse des auskunftsberechtigten Elternteils an der Erteilung der Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes liegt regelmäßig vor, wenn er keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Regelmäßig wird ein berechtigtes Interesse vorliegen, wenn der auskunftsbegehrende Elternteil nicht personensorgeberechtigt ist und das Umgangsrecht des betroffenen Elternteils durch gerichtliche Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde. Es ist auch dann gegeben, wenn das Kind wegen geringen Alters oder einer Krankheit nicht selbst berichten kann oder den Kontakt in jeder Form mit dem Auskunftsbegehrenden völlig ablehnt.

Der Umstand, dass sich der Auskunftsberechtigte jahrelang nicht um das Kind gekümmert hat, rechtfertigt es nicht, das berechtigte Interesse an der Auskunft generell zu verneinen. Allerdings kann das bisherige Verhalten gegenüber dem Kind für den Inhalt und Umfang der gebotenen Auskunft von Bedeutung sein.

Das berechtigte Interesse fehlt, wenn dieser Elternteil sich die Kenntnis in zumutbarer Weise selbst – beispielsweise beim nächsten Kontakt mit dem Kind – beschaffen kann oder der Auskunftsbegehrende mit der Auskunft dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt oder das Auskunftsrecht missbrauchen will, was jedoch nur bei akuter Gefahr des Missbrauchs gerechtfertigt ist.

Das Kindeswohl beschränkt das Auskunftsrecht, die begehrte Auskunft darf also dem Kindeswohl nicht widersprechen. Das Wohl des Kindes ist folglich nicht Maßstab für die Gewährung der Auskunft, sondern begrenzt diese lediglich. Nur wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt werden kann, darf die Auskunft ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Für das Kindeswohl sind die Ziele, die der Vater mit dem Auskunftsbegehren verfolgt, jedoch nur dann von Belang, wenn ihre Verwirklichung konkret in den Lebenskreis des Kindes eingreift. Darüber hinaus ist das Alter des Kindes hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsanspruches zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn das Kind fast volljährig ist. Die wachsende Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Heranwachsenden führt im Bereich seiner geschützten Intimsphäre dazu, dass die elterliche Sorge sich in ihrer Funktion wandelt und mehr und mehr zurückweicht. Der Personensorgeberechtigte ist daher nach § 1686 BGB nicht verpflichtet, über höchstpersönliche Angelegenheiten des Heranwachsenden, in denen dieser selbst entscheiden kann, gegen dessen Willen Auskunft zu erteilen.


OLG Köln, 28.06.2016 - Az: II-10 UF 21/15

ECLI:DE:OLGK:2016:0628.10UF21.15.00

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