Macht der überlebende Ehegatte neben dem „kleinen Pflichtteil“ auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für Zugewinnausgleichsansprüche das Familiengericht zuständig.
Im Rahmen der güterrechtlichen Lösung kommt es zu einem Nebeneinander des erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs mit dem familienrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruch. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für den Pflichtteilsanspruch das allgemeine Zivilgericht, für den Zugewinnausgleich hingegen gemäß § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 GVG, § 261 Abs. 1 FamFG das Familiengericht zuständig ist.
Bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts als Familiengericht handelt es sich gemäß § 23a Abs. 1 S. 2 GVG um eine ausschließliche Zuständigkeit, die nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Die Zuständigkeit des Streitgerichts kann daher weder durch Prorogation (§ 38 ZPO) noch durch rügeloses Einlassen (§ 39 ZPO) zugunsten des Landgerichts verändert werden (§ 40 Abs. 2 ZPO). Demzufolge hat auch das vom Landgericht erlassene Anerkenntnisurteil keine Auswirkungen für die Zuständigkeit des Landgerichts.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte macht vorliegend Ansprüche gemäß §§ 1371 Abs. 2, 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend. Da sie aufgrund der Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, steht ihr neben dem sogenannten kleinen Pflichtteil (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch der Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1371 Abs. 2 BGB zu (sogenannte güterrechtliche Lösung).Im Rahmen der güterrechtlichen Lösung kommt es zu einem Nebeneinander des erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs mit dem familienrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruch. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für den Pflichtteilsanspruch das allgemeine Zivilgericht, für den Zugewinnausgleich hingegen gemäß § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 GVG, § 261 Abs. 1 FamFG das Familiengericht zuständig ist.
Bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts als Familiengericht handelt es sich gemäß § 23a Abs. 1 S. 2 GVG um eine ausschließliche Zuständigkeit, die nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Die Zuständigkeit des Streitgerichts kann daher weder durch Prorogation (§ 38 ZPO) noch durch rügeloses Einlassen (§ 39 ZPO) zugunsten des Landgerichts verändert werden (§ 40 Abs. 2 ZPO). Demzufolge hat auch das vom Landgericht erlassene Anerkenntnisurteil keine Auswirkungen für die Zuständigkeit des Landgerichts.
OLG München, 23.06.2023 - Az: 33 W 460/23 e
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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