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Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments auf die Person des eingesetzten Testamentsvollstreckers

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Bei Kombination einer Vorerbschaft mit einem Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben entsteht im Umfang des Vorausvermächtnisses eine gegenständlich beschränkte Vollerbschaft.

Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments erstreckt sich zwar grundsätzlich nicht auf die Person des eingesetzten Testamentsvollstreckers.

Dies gilt aber nicht, sofern hierdurch das Recht des Schluss-/Nacherben beeinträchtigt würde. Das ist der Fall, wenn dieser im gemeinschaftlichen Testament selbst als Testamentsvollstrecker bestimmt wurde mit der Auflage, nach seinem Ermessen (im Rahmen eines sog. Behindertentestaments) seine Schwester zu unterstützen und er dieses Ermessen nach Austausch des Testamentsvollstreckers nicht mehr selbst ausüben könnte.


OLG Hamburg, 27.11.2018 - Az: 2 W 74/17

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