Eine Abänderung des
Versorgungsausgleichs nach
§ 51 VersAusglG kann auf das nachträgliche Ausscheiden eines Ehegatten aus dem
Beamtenverhältnis mit der Konsequenz der Nachversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung gestützt werden, da dies eine tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit i.S.d.
§ 225 Abs. 2 FamFG darstellt, die auf den Ausgleichswert des
Anrechts zurückwirkt.
Die freiwillige Aufgabe eines Beamtenverhältnisses stellt grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung dar und ist vom anderen Ehegatten hinzunehmen, weil im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG keine Rechtspflicht besteht, eine berufliche Veränderung zu unterlassen, um zu vermeiden, dass die ehezeitbezogene Versorgung vermindert wird.
Verweigert der antragstellende Ehegatte, der das Beamtenverhältnis aufgegeben hat und nunmehr über geringere eigene Anrechte verfügt, Auskünfte zu seinem danach erzielten Einkommen und zu seinen Vermögensverhältnissen zu erteilen, kann dies nach §§
52 Abs. 1 VersAusglG,
226 Abs. 3 FamFG,
27 VersAusglG dazu führen, dass von einer Teilung der Anrechte des anderen Ehegatten abzusehen ist.