Welche Formen des Umgangskontakts von einer konkreten
Umgangsregelung ausgeschlossen sind, ist es eine Frage der Auslegung des Titels im Einzelfall.
Bei der Auslegung von Umgangstiteln gilt der Grundsatz, dass dem Verpflichteten bei verständiger und objektiver Betrachtung hinreichend deutlich sein muss, was mit der Regelung von ihm verlangt wird. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen mit Blick auf die Effektivität der Vollstreckung von Umgangstiteln und die elterliche Wohlverhaltenspflicht nach
§ 1684 Abs. 2 BGB nicht überspannt werden, sondern diese Aspekte sind im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen.
Anrufe eines Elternteils beim Kind stellen keine Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich dar, in dem (nur) die Termine für den persönlichen Regel- und Ferienumgang geregelt sind, wenn eine zugleich von den Eltern getroffene formlose Vereinbarung über Telefontermine ausdrücklich nicht in den zu billigenden Umgangsvergleich aufgenommen worden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die im Terminsvermerk formlos nach dem förmlich protokollierten Umgangsvergleich aufgenommene und gerichtlich nicht gebilligte Vereinbarung der Eltern, wonach der Vater mit seinem Sohn nur dienstags in der Zeit zwischen 18.30 Uhr und 19.30 Uhr telefonieren darf und in der übrigen Zeit keine Telefonate stattfinden, ist kein vollstreckbarer Titel iSd.
§ 86 FamFG. Aus § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ergibt sich, dass Umgangsvereinbarungen von Eltern nur dann Vollstreckungstitel sind, wenn sie gemäß
§ 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG gerichtlich gebilligt sind. Private Umgangsvereinbarungen sind mangels Verfügungsbefugnis der Eltern über den Verfahrensgegenstand nicht vollstreckbar.
In den Anrufen des Vaters liegt auch kein Verstoß gegen den mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26.01.2023 gebilligten Umgangsvergleich.
Zwar liegt ein hinreichend bestimmt gefasster Titel vor, denn er regelt die Tage, in denen der Vater mit M. zusammen sein darf, kalendermäßig bestimmbar und legt die Uhrzeiten des Umgangs fest, er legt die Art des Umgangs als unbegleiteten Umgang fest und bestimmt den Ort der Übergaben.
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