In entsprechender Anwendung des § 1686 BGB kann ein Elternteil, soweit es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, auch von einer Ergänzungspflegerin Auskunft verlangen, wenn es keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten.
Der Umfang der Auskunft ist entsprechend dem Willen des Kindes einzuschränken, wenn dieses ein Alter und einen Entwicklungsstand erreicht hat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es in der Lage ist, über Informationen über seine höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst zu bestimmen.
Einem Heranwachsenden ist damit bereits in der Zeit vor der nicht mehr weit entfernten Volljährigkeit hinsichtlich seiner persönlichen Angelegenheiten gemäß Art. 2 GG ein Selbstbestimmungsrecht zuzugestehen, das den auf Art. 6 GG beruhenden Auskunftsanspruch eines Elternteils einschränkt.
Die Auskunftsverpflichtung erfährt eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl nicht nur, wenn es sich um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre handelt, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen, sondern auch bei solchen Belangen, die noch nicht in den persönlichen Entscheidungsbereich des Minderjährigen fallen.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zu besorgen ist, dass der Auskunftsberechtigte die Auskunft in einer Weise verwenden wird, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, insbesondere wenn Übergriffe in die elterliche Sorge zu befürchten sind.
Im Hinblick auf die Informationsrechte der Eltern gem. § 1686 BGB ist je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten, weil auch die eigene Willensbildung Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit eines Kindes ist. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann. Dies gilt umso stärker, je älter und damit reifer das Kind ist
Der Umfang der Auskunft ist entsprechend dem Willen des Kindes einzuschränken, wenn dieses ein Alter und einen Entwicklungsstand erreicht hat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es in der Lage ist, über Informationen über seine höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst zu bestimmen.
Einem Heranwachsenden ist damit bereits in der Zeit vor der nicht mehr weit entfernten Volljährigkeit hinsichtlich seiner persönlichen Angelegenheiten gemäß Art. 2 GG ein Selbstbestimmungsrecht zuzugestehen, das den auf Art. 6 GG beruhenden Auskunftsanspruch eines Elternteils einschränkt.
Die Auskunftsverpflichtung erfährt eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl nicht nur, wenn es sich um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre handelt, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen, sondern auch bei solchen Belangen, die noch nicht in den persönlichen Entscheidungsbereich des Minderjährigen fallen.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zu besorgen ist, dass der Auskunftsberechtigte die Auskunft in einer Weise verwenden wird, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, insbesondere wenn Übergriffe in die elterliche Sorge zu befürchten sind.
Im Hinblick auf die Informationsrechte der Eltern gem. § 1686 BGB ist je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten, weil auch die eigene Willensbildung Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit eines Kindes ist. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann. Dies gilt umso stärker, je älter und damit reifer das Kind ist
OLG München, 29.03.2022 - Az: 16 UF 1406/21
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