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Eigentumsverhältnisse an beweglichen Sachen und Ausgleich von finanziellen Leistungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Nach bisher ständiger herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner einer „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ grundsätzlich nicht ausgeglichen.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stünden, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei nämlich - ähnlich wie in einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung „Gegenleistung“, „Wertersatz“, „Ausgleich“ oder „Entschädigung“ verlangt werden.

Wie Eheleute haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwar während des Bestehens der Lebensgemeinschaft insofern Mitbesitz an allen Gegenständen, die zu dem im gemeinsamen Gebrauch stehenden Haushalt gehören, so dass der § 1006 Abs. 2 BGB dann auch eine Vermutung für Miteigentum hinsichtlich der streitigen Sachen/Gegenstände hätte begründen können.

Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen richtet sich nämlich selbst im Falle einer Personenmehrheit - wie der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB. Dies gilt mangels abweichender gesetzlicher Vorschriften auch bei Anschaffungen der vorliegend streitigen Sachen/Gegenstände, zumal die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz von Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen ihnen auch gemeinsam gehören, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht entsprechend anzuwenden ist.

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Olaf Sieradzki