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Testierunfähigkeit infolge einer Demenzerkrankung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Testament ist gemäß § 2229 Abs. 4 BGB unwirksam, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Testierunfähigkeit stellt die Ausnahme dar. Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Erblasser solange als testierfähig, bis die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit trifft im Falle der Unaufklärbarkeit denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung beruft.

Eine Demenzerkrankung kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB darstellen. Entscheidend für die Beurteilung der Testierunfähigkeit ist dabei nicht die exakte Bezeichnung der psychischen Erkrankung, sondern vielmehr das Ausmaß der konkreten kognitiven Beeinträchtigungen im Zeitraum der Testamentserrichtung. Bei der Prüfung sind insbesondere Beeinträchtigungen der Orientierung, des Gedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit zu berücksichtigen. Ist der Erblasser aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht mehr in der Lage, die Übersicht zu bewahren und sich in der Welt zurechtzufinden, liegt Testierunfähigkeit vor.

Zur Feststellung der Testierunfähigkeit können medizinische Unterlagen herangezogen werden, die zeitnah zur Testamentserrichtung erstellt wurden. Relevant sind insbesondere ärztliche Diagnosen, Pflegeberichte, sozialmedizinische Gutachten und Berichte über stationäre Behandlungen. Aus der zeitlichen Entwicklung der dokumentierten kognitiven Einschränkungen kann auf den Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zurückgeschlossen werden. Sind bereits kurze Zeit nach der Testierung erhebliche kognitive Funktionseinschränkungen dokumentiert, die sich nicht erst in wenigen Wochen oder Monaten entwickelt haben können, spricht dies dafür, dass diese Beeinträchtigungen auch zum Testierzeitpunkt bereits in erheblichem Ausmaß vorlagen.

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