Die Mieter sind von der Zahlung der Miete nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit, wenn die Mietsache ihnen wegen umfangreicher Modernisierungsarbeiten des Vermieters, die einen Teilumzug in eine Umsetzwohnung bedingte, nicht zur Nutzung zur Verfügung stand.
Die Mitwirkung des Ehegatten an Änderungen des Mietvertrages im weitesten Sinne ist nicht nach § 1357 BGB entbehrlich, denn es handelt sich nicht um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs.
Eine (wirksame) Vereinbarung über die zeitweise Aufgabe/Entziehung des Besitzes an der Mietsache bedarf der Mitwirkung aller Vertragspartner.
Die Mitwirkung des Ehegatten an Änderungen des Mietvertrages im weitesten Sinne ist nicht nach § 1357 BGB entbehrlich, denn es handelt sich nicht um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs.
Eine (wirksame) Vereinbarung über die zeitweise Aufgabe/Entziehung des Besitzes an der Mietsache bedarf der Mitwirkung aller Vertragspartner.
LG Berlin, 08.07.2020 - Az: 65 S 232/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


