In Verfahren gemäß
§ 1684 BGB besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat und ggf. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen. Es ist ausreichend, dass überhaupt eine Regelung zugunsten des Antragstellers mit einiger Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, also ein konkretes Regelungsbedürfnis besteht und der Antrag geeignet ist, die rechtliche und tatsächliche Lage des Antragstellers zu verbessern. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.
Beachtet werden muss auch hier der Umstand, dass das Familiengericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen (
§ 26 FamFG) zu ermitteln hat. Die fehlende Erfolgsaussicht einer beantragten Umgangsregelung kann die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nicht rechtfertigen.
Dem Kindesvater steht ein Anspruch auf Regelung seines
Umgangsrechts zu. Hinzu kommt, dass der Kindesvater durch die vom Familiengericht zu treffende Entscheidung Gewissheit darüber erlangen kann, in welcher Weise er sein Recht tatsächlich wahrnehmen darf bzw. in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist.
Für die Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangsrechts kommt es als solches nicht entscheidend darauf an, ob und mit welchem Erfolg der Kindesvater sich in eine fachpsychiatrische Behandlung begeben hat. Denn der Kindesvater kann sich auch durch die Zustimmung zu „Bedingungen“ für sein Umgangsrecht nicht seiner Ansprüche aus § 1684 BGB begeben.
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