Verhindert eine Mutter unbegründet Besuche des Kindes beim Vater, so ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht soweit zu entziehen, wie es um die Durchführung der Besuche beim Vater geht und insoweit einem Jugendamt als Pfleger zu übertragen.
Dies gilt auch dann, wenn die Besuchsverhinderung emotional nachvollziehbar ist.
Im vorliegenden Fall gab die Mutter an, die Besuche des Kindes beim Vater zu begrüßen und deren Bedeutung für die Entwicklung des Kindes anzuerkennen.
Innerlich war die Mutter jedoch gegen die Besuche und beeinflußte das Kind in diesem Sinn, ohne daß diese Ablehnung begründet war.
Bei der Entziehung des Aufenthaltsrechts handelte es sich daher um die nach § 1666 BGB am besten geeignete Maßnahme zur Förderung des Wohls des Kindes.
Dies gilt auch dann, wenn die Besuchsverhinderung emotional nachvollziehbar ist.
Im vorliegenden Fall gab die Mutter an, die Besuche des Kindes beim Vater zu begrüßen und deren Bedeutung für die Entwicklung des Kindes anzuerkennen.
Innerlich war die Mutter jedoch gegen die Besuche und beeinflußte das Kind in diesem Sinn, ohne daß diese Ablehnung begründet war.
Bei der Entziehung des Aufenthaltsrechts handelte es sich daher um die nach § 1666 BGB am besten geeignete Maßnahme zur Förderung des Wohls des Kindes.
OLG Brandenburg, 21.11.2006 - Az: 10 UF 128/06
ECLI:DE:OLGBB:2006:1121.10UF128.06.0A
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