Die Einführung der Sonderregelung in § 20 Abs. 6 Satz 1 BKGG, wonach für Anträge, die in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 eingehen, bei der Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern nur das Einkommen aus dem letzten Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich ist, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der hierbei auch in Kauf genommen hat, dass sich diese Sonderregelung in Einzelfällen auch zu Lasten eines Antragstellers auswirken kann.
Die befristete Sonderregelung in § 20 Abs. 6 Satz 1 BKGG ist verfassungsgemäß.