Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Kredittilgung) und erbrachter Arbeitsleistungen des einen Partners, die zur Schaffung eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögenswertes von erheblicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geführt haben, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die finanziellen Leistungen nicht deutlich über das Maß dessen hinausgehen, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums für die Partner und das gemeinsame Kind aufzuwenden gewesen wäre und wenn sich der Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen nicht mehr einigermaßen sicher feststellen lässt.
Zwar kommt ein entsprechender Anspruch zwischen Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung dafür ist eine - zumindest stillschweigend erzielte - Einigung zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung über den mit ihr bezweckten Erfolg.
Allerdings wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die erforderliche finale Ausrichtung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt.
Auf den täglichen Bedarf der Gemeinschaft gerichtete Leistungen, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, sind von einem Ausgleich grundsätzlich ausgenommen.
Zwar kommt ein entsprechender Anspruch zwischen Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung dafür ist eine - zumindest stillschweigend erzielte - Einigung zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung über den mit ihr bezweckten Erfolg.
Allerdings wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die erforderliche finale Ausrichtung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt.
Auf den täglichen Bedarf der Gemeinschaft gerichtete Leistungen, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, sind von einem Ausgleich grundsätzlich ausgenommen.
OLG Bremen, 09.06.2011 - Az: 5 U 50/10
ECLI:DE:OLGHB:2011:0609.5U50.10.0A
Nachfolgend: BGH, 08.05.2013 - Az: XII ZR 132/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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