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Ausgleichsansprüche wegen Umbau eines Wohnhauses

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls.

Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.

Danach hat das Berufungsgericht zu Recht in seine Beurteilung einbezogen, dass die Höhe der monatlichen Darlehensraten nach den getroffenen Feststellungen die für gemieteten Wohnraum aufzubringende Miete nicht deutlich überstiegen hätte. In dieser Größenordnung sind Wohnkosten aber zu dem Aufwand zu rechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und der deshalb von einem Ausgleich auszunehmen ist. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Zahlung der Kreditraten ein Vermögenszuwachs bei der Beklagten eingetreten ist. Dieser betrifft allein den in den monatlichen Raten enthaltenen Tilgungsanteil. In welcher Höhe Tilgungen erfolgt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision rügt, dass Vortrag des Klägers übergangen worden sei. Schon deshalb ist der Umfang einer Vermögensmehrung nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist der Tilgungsanteil erfahrungsgemäß gering, so dass von einem erheblichen Vermögenszuwachs auch aus diesem Grund nicht ausgegangen werden kann. Dann ist die tatrichterliche Würdigung, aus Gründen der Billigkeit sei auch insoweit kein Ausgleich vorzunehmen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.


BGH, 08.05.2013 - Az: XII ZR 132/12

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