Das Beschleunigungsgebot aus
§ 155 Abs. 1 FamFG gilt in jeder Lage des Verfahrens und ist unter anderem bei der Anberaumung von Terminen, bei der Fristsetzung für die Abgabe eines Gutachtens oder der Bekanntgabe von Entscheidungen zu beachten.
Maßstab der beschleunigten Verfahrensführung ist das in allen Phasen des Verfahrens vorrangig zu beachtende Gebot der individuellen Orientierung am Kindeswohl aus
§ 1697a BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 155c Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FamFG kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten beim Oberlandesgericht eine Beschleunigungsbeschwerde einlegen, wenn das Amtsgericht innerhalb der Monatsfrist des
§ 155b Abs. 2 Satz 1 FamFG keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen hat. Die Beschwerdefrist beginnt gemäß § 155c Abs. 4 Satz 2 FamFG mit Eingang der Rüge bei Gericht. Eine Entscheidung gilt als getroffen, wenn sie im Sinne des
§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG erlassen wurde, wonach der Erlass der Entscheidung durch Verlesen der Beschlussformel oder durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle erfolgt.
Die Beschleunigungsbeschwerde ist nicht begründet, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die erstinstanzliche Verfahrensführung den Anforderungen des Beschleunigungsgebots aus § 155 Abs. 1 FamFG widerspricht.
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