Im Schriftsatz vom 20. April 2021 trat die jetzige Verfahrensbevollmächtigte zunächst als – jedoch gerichtlich nicht bestellter – Beistand auf und „regte an,
von Amts wegen ein Verfahren gemäß
§ 1666 Abs. 1 und 4 BGB zur Beendigung einer derzeit bestehenden nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls von TO
wie darüber hinaus aller weiteren Schulkinder der F-Schule, Essen,
die aufgrund von schulinternen Anordnungen zur Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personen und zur Zulassung von gesundheitlichen Testverfahren an Schülern auf dem Gelände der Schule ohne vorherige schriftliche ausdrückliche Genehmigung der Sorgeberechtigten besteht,
zu eröffnen und darin auch die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften der CoronaSchVO sowie insbes. die §§ 1ff der VO zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Coronavirsus Sars-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur des Landes NRW i. d. F. vom 19.04.2021 zu überprüfen,
hilfsweise für den Fall, dass eine Entscheidung der Hauptsache aus formellen Gründen kurzfristig nicht möglich ist, eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung nach § 49 ff. FamFG zu erlassen,
mit der die nachstehend begründete Gefährdungslage für F bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch vorläufige Aussetzung der schulinternen Anordnungen zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes, zur Einhaltung von Mindestabständen anderen Personen gegenüber und/oder die Zulassung von gesundheitlichen Testungen vorläufig aufgehoben bzw. untersagt wird.“
Auf gerichtlichen Hinweis bestellte sich die Einsenderin sodann als Verfahrensbevollmächtigte.
Der Antrag ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die o. g. Schule hinsichtlich der 3 Punkte Masken-, Abstands- und Testpflicht begehrt. Als Antragsgegner werden auf gerichtlichen Hinweis ausdrücklich der Schulleiter und die Lehrer der Schule benannt und der Antragsteller übermittelt nicht lediglich tatsächliche Informationen sondern begehrt diesen gegenüber den Erlass einer bestimmten Regelung zu seinen Gunsten.
Der Antrag ist bereits nicht zulässig.
Für alle weiteren Schulkinder der F-Schule gilt das bereits deshalb, weil der Antragsteller nicht befugt ist, für diese namentlich nicht benannten Kinder Anträge zu stellen. Ihm mangelt es an der entsprechenden
elterlichen Sorge oder einer Vollmacht aller Eltern dieser Kinder.
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