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Maskenpflicht in Grundschulen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der zu entscheidende Fall betraf die in der Schulen-Coronaverordnung des Bildungsministeriums vorgegebene Maskenpflicht auf dem Schulgelände für Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe (Grundschule) mit der im November 2020 geltenden erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, die eintritt, sobald und solange im Kreis oder in der kreisfreien Stadt bei 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern die 7-Tagesinzidenz überschritten wird.

Gestellt wurde der Antrag von einem durch seine Eltern vertretenen siebenjährigen Schüler, der eine Grundschule im Kreis Pinneberg besucht.

Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 15. Oktober 2020 (OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - Az: 3 MR 43/20) führt der Senat aus, dass die angegriffenen Regelungen keinen rechtlichen Bedenken unterlägen. Der allein gegebene Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sei gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Andere Maßnahmen wie ein Lüftungskonzept, der Einsatz von mobilen Luftfiltern und Trennwänden sowie das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m seien nach den gegenwärtigen Empfehlungen des RKI zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht gleichermaßen geeignet, um den weiteren Anstieg des Infektionsgeschehens zu verhindern. Zudem sei die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in der Primarstufe von einer fachwissenschaftlichen Grundlage getragen, in diesem Fall durch die Empfehlungen des RKI und der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin. Laut Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie entspreche es nicht wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass Kinder in der Pandemie und in der Übertragung keine Rolle spielten. So seien nach einer neuen Studie des Helmholtz-Instituts im ersten Halbjahr in Bayern sechsmal mehr Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert als gemeldet gewesen, davon knapp die Hälfte asymptomatisch. Darüber hinaus bestünden aus (fach-)ärztlicher Sicht auch bei jüngeren Kindern keine durchgreifenden gesundheitlichen Bedenken, wenn sie beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pausen einhielten. Bei gezieltem Anleiten sei auch jüngeren Kindern das Tragen einer Maske zu vermitteln. Aus jugendpsychiatrischer Sicht sei die Maske kein Problem, solange die Eltern als Vorbild wirkten und eine zuversichtliche Grundstimmung herrsche.

Schließlich sei auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gegeben. Der Verordnungsgeber habe lediglich in seinem Herrschaftsbereich eine Gleichbehandlung zu gewähren. Ein Vergleich zu der in Hamburg und Niedersachsen gegebenen pandemischen Lage verbiete sich daher. Auf das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG könne sich der Antragsteller schließlich nicht berufen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2020 - Az: 3 MR 61/20

Quelle: PM des OVG Schleswig-Holstein

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