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Immissionsschutz: Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage

Mietrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Für den Außenbereich betragen die Immissionsrichtwerte in entsprechender Heranziehung der Werte für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 d) TA Lärm 60 dB (A) tags und 45 db (A) nachts.

Beträgt der Abstand mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe, wird in der Regel eine optisch bedrängende Wirkung nicht anzunehmen sein.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImschG).

Die Abwehr- und Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG besteht auch im Interesse der betroffenen Nachbarn. Insoweit entfaltet die Vorschrift drittschützende Wirkung. Diese erfasst sowohl den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen als auch den Schutz vor sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteilen und erheblichen Belästigungen. Den Nachbarn werden eigene - öffentlich-rechtlich vermittelte - Abwehrrechte gegenüber derartigen Beeinträchtigungen eingeräumt. Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, handelt es sich um eine spezialgesetzliche Ausformung des Rücksichtnahmegebotes. Dementsprechend sind Immissionen, die sich in den Grenzen des nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Zulässigen bewegen, nicht rücksichtslos.

Das Grundstück der Antragsteller wird durch die genehmigte Windkraftanlage voraussichtlich nicht schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt.

Die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 1. Juni 2017 (TA Lärm) werden voraussichtlich nicht überschritten.

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OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2022 - Az: 5 MR 12/21

ECLI:DE:OVGSH:2022:0314.5MR12.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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