Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht, auf dem Gelände von Schulen und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes hat nach der Schulen-Coronaverordnung des Bildungsministeriums vom 6. Oktober 2020 vorerst Bestand.
Nach den angegriffenen Regelungen besteht eine Ausnahme von der Maskenpflicht im Unterrichtsraum nur im Falle von Prüfungen und Vorträgen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Entsprechendes gilt in der Mensa und auf dem Schulhof sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Antragstellerin in diesem Verfahren ist eine Schülerin der Sekundarstufe I, die geltend macht, dass die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von der Maskenpflicht zu streng seien.
Der 3. Senat weist demgegenüber darauf hin, dass sich die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unterhalb der Schwelle einer Schulschließung als Maßnahme zur Ermöglichung des Präsenzunterrichts darstelle und vom Infektionsschutzgesetz gedeckt sei. Zulässigerweise eröffne das Gesetz der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, da sich die Bandbreite der bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommenden Schutzmaßnahmen nicht im Vorfeld bestimmen lasse.
Die hier getroffenen Anordnungen seien zur Erreichung des Ziels, einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus vorzubeugen, geeignet, erforderlich und auch angemessen. Dass es bei Kindern und Jugendlichen durch das mehrstündige Tragen einer Alltagsmaske zu gravierenden körperlichen Einschränkungen komme, sei medizinisch nicht belegt.
Im Übrigen habe der Verordnungsgeber dem Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit dadurch Rechnung getragen, indem er für Personen mit körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung eine Ausnahme zulasse. Schließlich sei es Sache der Eltern und der Lehrerschaft, das richtige Aufsetzen der Maske zu üben und die Kinder anzuhalten, die Masken regelmäßig zu wechseln. Dies sei auch zehnjährigen Kindern vermittelbar. Psychische Beeinträchtigungen vermochte die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert darzulegen.
Im Übrigen bestehe die Maskentragungspflicht nur im schulischen Kontext und hier auch nur für die ersten zwei Wochen nach den Herbstferien. Der Vergleich zu den in anderen Bundesländern bestehenden Regelungen ergebe keine andere Bewertung, weil der Normgeber des jeweiligen Landes nur innerhalb seines Herrschaftsbereiches den Gleichheitssatz zu wahren habe.