Die Verwaltungsgerichte sind nicht befugt, eine rechtskräftige Entscheidung eines Familiengerichts zur Durchführung des
Versorgungsausgleichs abzuändern. Dies gilt auch dann, wenn das Familiengericht rechtsfehlerhaft die interne Teilung von
Anwartschaften, die eine Beamtin nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz erworben hat, durchgeführt hat. Eine solche Entscheidung ist wirkungslos, weil sie auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann offen bleiben, ob die Klage als allgemeine Leistungsklage in Form der Vornahmeklage zulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet.
Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage für die vom Kläger erstrebte Verurteilung der Beklagten, zur Umsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. April 2012 zulasten des Anrechtes seiner früheren Ehefrau bei der Beklagten im Wege der externen Teilung zu seinen Gunsten bei der Deutschen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 387,57 Euro monatlich bezogen auf den 31. Mai 2011 zu begründen.
Der Kläger stützt sein Begehren auf die unter Ziffer 2 Buchst. b) des Beschlusses vom 26. April 2012 getroffene Regelung, deren Umsetzung der Beklagten obliege.
Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht tenoriert, dass die Beklagte „zur Umsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. April 2012“ zur Vornahme einer Handlung „verurteilt“ wird.
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