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Voraussetzungen der Anerkennung einer „Privatscheidung“ im Ausland

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen vor einem nicaraguanischen Notar ist eine Privatscheidung ohne konstituiven Hoheitsakt. Eine Anerkennung im Inland kommt bei Anwendung des deutschen Scheidungsstatuts nicht in Betracht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Voraussetzungen für die Anerkennung der vor dem nicaraguanischen Notar am 16. Juli 2018 erfolgten Scheidung der Ehe der Beteiligten liegen nicht vor. Daran ändert es nichts, dass es der Beteiligten zu 1 nunmehr gelungen ist, eine beglaubigte Abschrift der notariellen Scheidungsurkunde vom 16. Juli 2018 zu erlangen, §§ 26, 27, 30 Abs. 1 FamFG, 418, 420, 438 ZPO, so dass die - im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zutreffende - Begründung, mit der die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen hat, nicht mehr trägt. Der Senat hat diese neue Tatsachengrundlage zu beachten, §§ 107 Abs. 7 S. 3, 65 Abs. 2 FamFG.

Beruht eine im Ausland erfolgte Ehescheidung auf dem konstitutiven Hoheitsakt einer ausländischen Behörde, richtet sich die Frage ihrer Anerkennung im Inland nach den §§ 108, 109 FamFG. Wurde die dortige Scheidung hingegen durch privates Rechtsgeschäft eines oder beider Ehegatten bewirkt, handelt es sich um eine sogenannte Privatscheidung, auch wenn die Ordnungsmäßigkeit des rechtsgeschäftlichen Scheidungsakts in einem gerichtsförmigen Verfahren überwacht worden war. Auch eine solche Scheidung kann grundsätzlich anerkannt werden, hingegen ist die Frage der Anerkennungsfähigkeit dann anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen.

Der Scheidung der Ehe der Beteiligten liegt kein konstitutiver Hoheitsakt eines nicaraguanischen Gerichts oder einer dortigen Behörde zugrunde. Das hat die nicaraguanische Rechtsanwältin der Beteiligten zu 1 selbst vorgetragen und stimmt mit den Auskünften der Botschaft Managua überein. Die anders lautende Personenstandsurkunde, wonach die Scheidung „gemäß dem Beschluss des Bezirksrichters für Zivilsachen (…) aufgelöst wurde“, ist insoweit zweifellos unrichtig. Tatsächlich beruhte die Scheidung der Ehe der Beteiligten auf einem notariell beurkundete Rechtsgeschäft zwischen ihnen.

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