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Europäische Privatscheidungen: Anwendbarkeit der Brüssel IIa-VO?

Familienrecht Lesezeit: ca. 20 Minuten

Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a. Handelt es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-Verordnung?

b. Für den Fall der Verneinung von Frage a): Ist eine Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) entsprechend der Regelung des Art. 46 der Brüssel IIa-Verordnung zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Frage, ob die Scheidung durch übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten vor dem Personenstandsbeamten nach italienischem Recht vom Anwendungsbereich der Brüssel IIa-Verordnung erfasst wird, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Wenn die Frage zu verneinen ist, wäre die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht begründet und würde zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses führen. Anderenfalls wäre die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

1. In der deutschsprachigen Literatur ist streitig, ob die Brüssel IIa-Verordnung auf Scheidungen wie diejenige auf der Grundlage von Art. 12 DL Nr. 132/2014 anzuwenden ist, bei denen nicht ein konstitutiver staatlicher Akt die Scheidung bewirkt, sondern die übereinstimmenden Erklärungen der Ehegatten zur Eheauflösung führen.

a) Teilweise wird - wie vom Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung - die Anwendbarkeit der Brüssel IIa-Verordnung auf die in Italien gemäß Art. 12 DL Nr. 132/2014 erfolgte Scheidung bejaht.

Zur Begründung wird angeführt, der Wortlaut der Brüssel IIa-Verordnung und insbesondere deren Entscheidungsbegriff seien weit genug, um neue Formen von behördlich begleiteten Scheidungen in den Mitgliedstaaten zu erfassen, zumal die Standesbeamten als „Gericht“ bzw. „Richter“ im Sinne der weiten Definition von Art. 2 Nr. 1 und 2 Brüssel IIa-VO zu betrachten seien. In der Sache bedeute es zum einen keinen Unterschied, ob eine Ehe - wie etwa in Portugal - durch einen Standesbeamten bzw. ohne große materiell-rechtliche Prüfung durch ein Gericht oder - wie nach Art. 12 DL Nr. 132/2014 - durch die Erklärung der Ehegatten vor dem Standesbeamten geschieden werde. Für die Einbeziehung auch solcher Ehescheidungen in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa-Verordnung spreche zudem deren Sinn und Zweck, für eine reibungslose Anerkennung von Ehesachen in der Europäischen Union zu sorgen, zumal auf diese Weise hinkende Statusverhältnisse vermieden werden könnten. Dies gelte umso mehr, als sich der Trend zur „Dejuriditionalisierung“ des Scheidungsrechts in den Mitgliedstaaten fortsetze.

Vereinzelt wird zudem vertreten, Art. 46 Brüssel IIa-VO sei auf Scheidungen wie diejenige nach Art. 12 DL Nr. 132/2014 (entsprechend) anwendbar. Nach dieser Bestimmung werden öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie Vereinbarungen zwischen den Parteien, die in dem Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, unter denselben Bedingungen wie Entscheidungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt, woraus sich letztlich die Anerkennung der Ehescheidung ohne besonderes Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel-IIa-VO ergebe.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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