Einem geschiedenen Ehegatten, der mit während der Ehe ein gemeinschaftliches Testament errichtet hat, steht ein Einsichtrecht in ein vom anderen Ehegatten nach der Scheidung errichteten weiteren Testament zu, um den dessen Inhalt und damit auch die Wirksamkeit des früheren gemeinschaftlichen Testaments klären zu können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 13 Abs. 1 FamFG haben die Beteiligten eines Verfahrens das Recht zur Akteneinsicht, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Nach Absatz 2 kann Dritten die Einsicht gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Es kann offen bleiben, ob vorliegend auf Absatz 1 oder Absatz 2 der Vorschrift zurückzugreifen ist. Für die Anwendung des engeren Absatzes 2 spricht, dass die Antragstellerin insoweit, als es die Verwahrung des Testaments ihres geschiedenen Ehemannes betrifft, als Dritte anzusehen sein könnte. Auch als nicht verfahrensbeteiligte Dritte stünde ihr ein Recht zur Akteneinsicht zu.Urteil freischalten
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OLG Schleswig, 28.05.2018 - Az: 3 Wx 66/18
ECLI:DE:OLGSH:2018:0528.3WX66.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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