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Anspruch auf Distanzunterricht in Pandemiezeiten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Antragsteller wenden sich, vertreten durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter, mit ihrem Eilantrag nach § 123 VwGO gegen die Pflicht, als Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen zu müssen und begehren ein Recht auf Distanzunterricht im Pandemiefall. Die Antragsteller sind Schüler der Grundschule … bzw. des …

Mit Schreiben vom 5. September 2020, eingegangen bei Gericht am 7. September 2020, wurde beantragt, „Recht auf Distanzunterricht für Schüler/innen im Pandemiefall“.

Die Antragsteller, vertreten durch ihre Eltern, führen hierzu im Wesentlichen aus, dass der Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus nicht das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG gewährleiste. Zudem widerspreche das Konzept den Regeln des Robert Koch Instituts. Folgeschäden und chronische Erkrankungen, ausgelöst durch das Coronavirus, seien auch bei leichten Krankheitsverläufen ohne Vorerkrankung aufgetreten. Ebenso seien auch schwere Verläufe ohne Vorerkrankung möglich. Eine Pandemie gehöre nicht zum normalen Lebensrisiko. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG sei essentiell und nicht abwägbar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig und unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus sonstigen Gründen geboten ist.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragsteller sowohl glaubhaft machen können, einen Anspruch auf Distanzunterricht zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass die Notwendigkeit besteht, Rechtsschutz zu gewähren, bevor eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergeht (Anordnungsgrund).

1. Der Antrag ist unzulässig. Er scheitert bereits am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt regelmäßig dann, wenn der Antragsteller sich mit seinem Begehren nicht zuvor an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat und diese sich im Prozess nicht in der Sache einlässt. Dabei soll für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses ausreichen, dass überhaupt ein Antrag an die Behörde gestellt wird, und sei es gleichzeitig mit dem Antrag bei Gericht […]. Ein Antrag an die Behörde ist entbehrlich, wenn er, etwa angesichts einer bereits anderweitig dokumentierten ablehnenden Haltung der Behörde, offensichtlich aussichtslos ist und eine bloße Förmlichkeit darstellt.

Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 10. September 2020 eine vorherige Befassung der beiden Schulen - deren Zuständigkeit sich bezüglich der Teilnahme am Unterricht aus § 20 Bayerische Schulordnung (BaySchO) ergibt - mit ihrem Anliegen verneint. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, ob diese eine ablehnende Haltung haben, beziehungsweise ob ein Antrag bei den zuständigen Behörden offensichtlich aussichtlos wäre. Der fehlende vorherige Behördenantrag führt bereits zur Unzulässigkeit.

2. Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Die Antragsteller haben schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Beschulung in Form von Distanzunterricht.

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