Bei der Bitte des Vermieters gegenüber dem Nachlassgericht, ihm die Erben seines
verstorbenen Mieters mitzuteilen, handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Auskunftsbegehren gem. Nr. 1401 KV JVKostG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Justizkasse macht gegenüber der Beschwerdeführerin den Gebührenanspruch aus § 4 JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG zu Recht geltend. Bei dem Schreiben der Beschwerdeführerin handelt es sich weder um ein Akteneinsichtsgesuch nach
§ 13 FamFG (1.) noch um einen Antrag auf Erteilung von Abschriften nach § 357 FamFG (2.). Vielmehr handelt es sich um ein Auskunftsbegehren nach Nr. 1401 KV JVKostG (3.). Nr. 1401 KV JVKostG ist auch im Rahmen der Tätigkeit der Hamburger Landesjustizverwaltung anwendbar (4.). Hierzu im Einzelnen wie folgt:
1.)
Bei dem Schreiben der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um ein Akteneinsichtsgesuch einer nicht beteiligten Person gem. § 13 Abs. 2 und Abs. 7 FamFG. Ein Akteneinsichtsgesuch nach § 13 FamFG setzt voraus, dass ein Beteiligter oder eine sonst dritte Person Einsicht in eine bestimmte Verfahrensakte nehmen will. Darum geht es der Beschwerdeführerin aber nicht. Sie will nicht Einsicht in eine bestimmte Nachlassakte nehmen, sondern begehrt die Mitteilung, wer nach Auffassung des Nachlassgerichts als Erbe in einem bestimmten Erbfall in Betracht kommt. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Köln nicht, dass § 13 FamFG i.V.m. dem FamGKG bzw. GNotKG hinsichtlich der Erteilung von Auskünften im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine eigenständige und gegenüber dem JVKostG insoweit abschließende Regelung enthält (OLG Köln, 08.01.2018 - Az: 2 Wx 277/17; OLG Köln, 16.05.2017 - Az: 2 Wx 108/17). Akteneinsicht bezieht sich auf die Zurverfügungstellung einer bestimmten Akte zur Einsicht für den Antragsteller. Der Antragssteller muss sich mit Hilfe der Akteneinsicht selbst die Kenntnis von den Tatsachen beschaffen, die er mit seinem Akteneinsichtsbegehren ermitteln möchte. Er muss dem Gericht im Rahmen der Akteneinsicht nicht offen legen, von welchen Tatsachen er durch die Akteneinsicht Kenntnis erlangen möchte. Demgegenüber zielt das Auskunftsbegehren auf eine Tatsachenübermittlung durch das Gericht an den Antragsteller ab. Hier hat das Gericht und nicht der Antragsteller die bei ihm geführten Akten zu sichten und sodann die gewünschte Information zu übermitteln. Wegen dieses Mehraufwandes ist es konsequent, wenn der Gesetzgeber für die schriftliche Auskunftserteilung eine Gebühr vorsieht, während er die Akteneinsicht gebührenfrei ausgestaltet (Ausnahme: Aktenversendungspauschale).
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